Sehr geehrter Fragesteller,
bei fehlender Angabe des effektiven Jahreszinses ergibt sich bei Verbraucherdarlehensverträgen die Ermäßigung auf den gesetzlichen Zinssatz direkt aus dem Gesetz gemäß § 494 Abs. 2 S. 2 BGB
.
Danach ermäßigt sich der dem Darlehen zugrunde gelegte ZINSSATZ (=Nominalzins) auf den gesetzlichen Zinssatz.
Der gesetzliche Zinssatz ist in § 246 BGB
geregelt. Danach sind vier vom Hundert (von der Darlehenssumme) für das Jahr zu entrichten.
Weiter Kosten der Aufnahme des Darlehens sind nur dann nicht geschuldet, wenn auch diese nicht angegeben waren (§ 494 Abs. 2 S. 3 BGB
).
Die Antwort auf Ihre zweite Frage ergibt sich aus einem Urteil des BGH (BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%202001,%202711" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 12.06.2001 - XI ZR 283/00: Zur Verjährung von "Uraltdarlehen" bei Enteignungsmaßnahmen der...">NJW 2001, 2711</a>), dort noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten des neuen Schuldrechts. Im Internet zu finden unter:
http://www.ra-kotz.de/annuitaetendarlehen.htm
Danach gilt auch bei einem Annuitätendarlehen für die Tilgungsraten die regelmäßige Verjährung mit Verjährungsbeginn mit dem Schluss des Jahres, in dem die Raten fällig wurden. Die Verjährungsfrist beträgt demnach nach neuer Rechtslage 3 Jahre.
Mit freundlichen Grüssen
Kamil Gwozdz
Rechtsanwalt
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