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Verjährungsfristen - Was ist mit dem gesetzlichen Zins von 4 % gemeint?

27. April 2006 16:45 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


ich habe zwei spezielle Fachfrage aus dem Darlehensrecht.
In einem Darlehensvertrag für einen Immobilienkredit wurde die Angabe des Effektivsinses vergessen. Nach allgemein gültiger Rechtssprechung (und das ist auch unstrittig) steht dem Darlehensnehmer nunmehr eine Neuberechnung des Darlehens mit dem gesetzlichen Zins von 4 % zu und zuviel gezahlte Zinsen sind ausgleichspflichtig.

1. Frage
Was ist mit dem gesetzlichen Zins von 4 % gemeint? Effektivzins 4 % oder Nominalzins 4 %?

2. Frage
Wie steht es mit den Verjährungsfristen bei einem Annuitätendarlehen. Nach neuem Schuldrecht existiert meines Wissen nach eine 3-Jahresfrist. Es geht in meiner Frage auch nicht darum welche Verjährungsfristen anzuwenden sind sondern insbesondere, wann die Verjährung einsetzt. Es gibt meines Erachtens leider nur Urteile die Darlehen mit Tilgungsaussetzung (z.B. Tilgung über Lebensversicherungen oder Bausparverträge)behandeln. Hier beginnt die Verjährung mit jeder einzelnen Zahlung. Aber bei einem Annuitätendarlehen (hoffe ich) kann die Verjährung erst nach Beendigung der Darlehenslaufzeit anfangen da in der monatlichen Zahlung (Annuität)ein Zins und ein Tilgungsanteil vorhanden ist.

Gerne hätte ich auch hierzu aktuelle Rechtssprechung.

Sehr geehrter Fragesteller,

bei fehlender Angabe des effektiven Jahreszinses ergibt sich bei Verbraucherdarlehensverträgen die Ermäßigung auf den gesetzlichen Zinssatz direkt aus dem Gesetz gemäß § 494 Abs. 2 S. 2 BGB .
Danach ermäßigt sich der dem Darlehen zugrunde gelegte ZINSSATZ (=Nominalzins) auf den gesetzlichen Zinssatz.
Der gesetzliche Zinssatz ist in § 246 BGB geregelt. Danach sind vier vom Hundert (von der Darlehenssumme) für das Jahr zu entrichten.
Weiter Kosten der Aufnahme des Darlehens sind nur dann nicht geschuldet, wenn auch diese nicht angegeben waren (§ 494 Abs. 2 S. 3 BGB ).

Die Antwort auf Ihre zweite Frage ergibt sich aus einem Urteil des BGH (BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%202001,%202711" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 12.06.2001 - XI ZR 283/00: Zur Verjährung von "Uraltdarlehen" bei Enteignungsmaßnahmen der...">NJW 2001, 2711</a>), dort noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten des neuen Schuldrechts. Im Internet zu finden unter:

http://www.ra-kotz.de/annuitaetendarlehen.htm

Danach gilt auch bei einem Annuitätendarlehen für die Tilgungsraten die regelmäßige Verjährung mit Verjährungsbeginn mit dem Schluss des Jahres, in dem die Raten fällig wurden. Die Verjährungsfrist beträgt demnach nach neuer Rechtslage 3 Jahre.

Mit freundlichen Grüssen

Kamil Gwozdz
Rechtsanwalt

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