ich entwickle und betreue maßgeschneiderte Ortungssysteme für mittelgroße bewegliche Objekte, v.a. Sporträder. Diese werden gemeinsam mit einer Diebstahlsicherung vertrieben.
Bei einem Diebstahl wird das Sportgerät vom Besitzer selbst, oder auch im Auftrag geortet - wenn sich ein Dieb zuordnen lässt, trägt dieser die entstandenen Kosten.
Da zunehmend auch weniger wertige Objekte gesichert werden ist absehbar, dass
in einigen Fällen die Kosten für die Wiederauffindung den Sachwert (deutlich) übersteigen können.
In welchem Rahmen dürfen sich die geltend gemachten Wiederfindungs/ Detektivkostenkosten im Verhältnis zum Objektwert (100 - 4000€) so bewegen?
Desweiteren hat einer meiner Kunden leider Spaß daran, einen eher minderwertigeresn Drahtesel provokant zu präsentieren (unabgeschlossen) um dann auf eigene Faust "auf Jagd" zu gehen. Macht er sich dadurch selbst strafbar, da er eine Straftat provoziert, oder ist sein Verhalten nur"moralisch" nicht aber juristisch falsch?
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Eine Verhältnismäßigkeit muß nicht gegeben sein, der BGH (VIII ZR 171/10
) hat sogar mal das 14fache abgesegnet. Kritisch wird es aber bei wiederholten Erstattungsforderungen, wenn die Gesamtforderungen aus allen Diebstählen die Anschaffungskosten übersteigen.
Dieser Kunde von Ihnen macht sich nicht strafbar, da ein Provozieren von Straftaten nur als Anstiftung strafbar ist, nicht aber das absichtliche Herbeiführen von Gelegenheiten. Allerdings kann er sich da wie gesagt bei den Schadensersatzforderungen schwer tun, wenn er die Kosten des Sicherungsgerätes bereits "erwirtschaftet" hat und dennoch Schadensersatz fordert. Jedoch wird es wohl für den Dieb da schwierig, den Beweis zu führen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.