Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind Titel, Klausel und Zustellung. Ist das alles vorhanden, hat man eine vollstreckbare Ausfertigung, aus der die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.
Sie haben einen so genannten Prozessvergleich und damit einen Vollstreckungstitel gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
in der Hand. Durch diesen wurde der Prozess beendet und Sie haben einen Zahlungsanspruch gegenüber der Gegenseite.
Notwendig ist jedoch auch eine so genannte Vollstreckungsklausel, § 724 ZPO
. Diese wird auf eine Ausfertigung des Vergleiches gesetzt und lautet wie folgt: "Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt", § 725 ZPO
. Diese Vollstreckungsklausel erteilt der Urkundsbeamte bei dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig war. In der Regel erfolgt dies automatisch. Sollte das nicht so sein, müssen Sie die Erteilung dort beantragen. Hierfür genügt ein einfaches Schreiben an das Gericht, in dem Sie um Erteilung einer Vollstreckungsklausel bitten.
Da eine Zustellung von Amts wegen nur für Urteile vorgesehen ist, muss der Vergleich zudem der Gegenseite noch zugestellt werden. Dies geschieht im so genannten Parteibetrieb, also von Anwalt und zu Anwalt oder, wenn kein Anwalt involviert ist, durch den Gerichtsvollzieher. Hierfür schicken Sie den mit der Vollstreckungsklausel versehenen Original-Vergleich an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk Ihr Gegner seinen Wohnsitz hat. Der zuständige Gerichtsvollzieher erstellt dann eine beglaubigte Kopie des Vergleichs, stellt sie dem Gegner zu und schickt die vollstreckbare Ausfertigung nebst Zustellungsvermerk wieder an Sie zurück.
Wenn das alles erledigt ist, liegen die Vollstreckungsvorausetzungen vor.
Wie ich Ihren Ausführungen entnehmen kann, ist die Zahlung erst in einigen Monaten fällig. Erst wenn die Zahlung nicht erfolgt, kommt Ihr Gegner in Verzug und auch erst dann können Sie tätig werden. Leiten Sie vor dem Verzug kostenauslösende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein, können Sie diese dem Gegner nicht auferlegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin
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