Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Sind die noch nicht gezahlten Gehälter März und April u n d Abfindungsbetrag an die Alleinerbin (Ehefrau) vom Arbeitgeber
noch zu zahlen ?"
Das hänngt in der Tat von der konkreten Abfindungsvereinbarung ab.
Da Sie schreiben "Abfindungsvereinbarung zwischen AN und AG am Kündigungstag" befürchte ich allerdings das Schlimmste, da Nichtjuristen die juristische Feinheit der Vererblichkeit der Ansprüche regelmäßig nicht mit in den Vertrag aufnehmen.
Wenn dies der Fall ist, dann gilt die gesetzliche Regelung und die besagt ...
a) das das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitnehmers endet und damitr auch die Gehaltsansprüche soweit vertraglich nichts Abweichendes geregelt wurde.
b) ... der Abfindungsanspruch erst mit Ablauf der Kündigungsfrist entstehe und sei daher nicht vererblich sei (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2007 - 2 AZR 45/06
) soweit vertraglich nicht Abweichendes geregelt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Antwort
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Betr.: Vererbbarkeit von vereinbarten Vergütungen
Nachfrage:
Aus der Abfindungsvereinbarung ergibt sich nicht, daß das Erleben des vereinbarten Beendigungszeitpunktes (30.4.2015) Vertragsinhalt
geworden ist.
Der Abfindungsanspruch bezieht sich nicht auf eine betriebsbedingte
Kündigung (§ 1a KSchG
) - wie im BAG-Urteil v.10.5.2007), sondern
ohne Angabe von Gründen wurde das Arbeitsverhältnis zum 30.4.2015
gekündigt.
Sind die Gehaltsansprüche (März,April) und der Abfindungsanspruch schon mit Abschluss der Abfindungs-Vereinbarung e n t s t a n d e n
und das Ende des Arbeitsverhältnisses nur hinsichtlich der Fälligkeit von Bedeutung (BAG v.22.5.2003-2 AZR 250/02
) ?
Wenn ja, dann auch vererblich (§§ 611,1922 BGB
) ?
Sie werden hier wohl nicht umhin kommen, die konkrete Abfindungsvereinbarung gerichtlich überprüfen zu lassen, wenn sich herausstellt, dass der Arbeitgeber die Gehälter für März und April nicht auszahlt.
Normalerweise wird ja die Vergütung in der Freistellungsphase monatlich fortbezahlt und erfolgt nicht als Einmalzahlung am Vertragsende.
Wären infolge des Vergleichs die Ansprüche auf Gehalt und Abfindung bereits entstanden, dann wären diese natürlich auch vererbbar.