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Vererbbarkeit von vereinbarten Vergütungen (Gehalt u. Abfindungsbetrag)

| 10. April 2015 20:34 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


22:15

Fristgerechte Arbeitgeber-Kündigung am 23.1.2015 zum 30. April 2015
sofortige bezahlte Freistellung von der Arbeit bis 30.4.2015
Verzicht auf Kündigungsschutzklage
einmalige Abfindung, fällig April-Gehalt
Tod des Arbeitnehmers am 23.2.2015

Sind die noch nicht gezahlten Gehälter März und April u n d
der Abfindungsbetrag an die Alleinerbin (Ehefrau) vom Arbeitgeber
noch zu zahlen ? (Abfindungsvereinbarung zwischen AN und AG am Kündigungstag)

Sind diese arbeitsvertraglichen Ansprüche schon e n t s t a n d e n u. v e r e r b l i c h ?
(Fälligkeit erst Ende April 2015)








10. April 2015 | 21:24

Antwort

von


(950)
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:




Frage 1:
"Sind die noch nicht gezahlten Gehälter März und April u n d Abfindungsbetrag an die Alleinerbin (Ehefrau) vom Arbeitgeber
noch zu zahlen ?"



Das hänngt in der Tat von der konkreten Abfindungsvereinbarung ab.

Da Sie schreiben "Abfindungsvereinbarung zwischen AN und AG am Kündigungstag" befürchte ich allerdings das Schlimmste, da Nichtjuristen die juristische Feinheit der Vererblichkeit der Ansprüche regelmäßig nicht mit in den Vertrag aufnehmen.

Wenn dies der Fall ist, dann gilt die gesetzliche Regelung und die besagt ...

a) das das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitnehmers endet und damitr auch die Gehaltsansprüche soweit vertraglich nichts Abweichendes geregelt wurde.



b) ... der Abfindungsanspruch erst mit Ablauf der Kündigungsfrist entstehe und sei daher nicht vererblich sei (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2007 - 2 AZR 45/06 ) soweit vertraglich nicht Abweichendes geregelt ist.




Mit freundlichen Grüßen


Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Raphael Fork

Rückfrage vom Fragesteller 12. April 2015 | 21:11

Betr.: Vererbbarkeit von vereinbarten Vergütungen

Nachfrage:
Aus der Abfindungsvereinbarung ergibt sich nicht, daß das Erleben des vereinbarten Beendigungszeitpunktes (30.4.2015) Vertragsinhalt
geworden ist.
Der Abfindungsanspruch bezieht sich nicht auf eine betriebsbedingte
Kündigung (§ 1a KSchG ) - wie im BAG-Urteil v.10.5.2007), sondern
ohne Angabe von Gründen wurde das Arbeitsverhältnis zum 30.4.2015
gekündigt.

Sind die Gehaltsansprüche (März,April) und der Abfindungsanspruch schon mit Abschluss der Abfindungs-Vereinbarung e n t s t a n d e n
und das Ende des Arbeitsverhältnisses nur hinsichtlich der Fälligkeit von Bedeutung (BAG v.22.5.2003-2 AZR 250/02 ) ?

Wenn ja, dann auch vererblich (§§ 611,1922 BGB ) ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. April 2015 | 22:15

Sie werden hier wohl nicht umhin kommen, die konkrete Abfindungsvereinbarung gerichtlich überprüfen zu lassen, wenn sich herausstellt, dass der Arbeitgeber die Gehälter für März und April nicht auszahlt.

Normalerweise wird ja die Vergütung in der Freistellungsphase monatlich fortbezahlt und erfolgt nicht als Einmalzahlung am Vertragsende.

Wären infolge des Vergleichs die Ansprüche auf Gehalt und Abfindung bereits entstanden, dann wären diese natürlich auch vererbbar.

Bewertung des Fragestellers 13. April 2015 | 22:13

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