Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Vereinsgründung mit minderjährigen Mitgliedern

11. Mai 2021 14:07 |
Preis: 50,00 € |

Vereinsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Victoria Meixner, LL.M.

Hallo,

wir wollen in Kürze einen Verein gründen und gehen derzeit die rechtlichen Bestimmungen durch.
Wir haben mittlerweile 10 Leute zusammen die dann bei der Gründungsversammlung anwesend sein werden.
Einige der geplanten Gründungsmitglieder werden bei der Gründungsversammlung noch minderjährig sein.

So wie ich dass bis jetzt verstanden habe können Gründungsmitglieder auch minderjährig sein, solange sie durch die Gründung nicht vermögensrechtlich belastet werden.
Jetzt ist die Frage ob ein Mitgliedsbeitrag von 5€, was ja durchaus ins Taschengeld fällt eine vermögensrechtliche Belastung darstellt.
Wenn ja, reicht ja die Zustimmung eines erziehungsberechtigten.
Reicht da einfach eine schriftliche Zustimmung der Eltern die bei der Gründungsversammlung dann vorgezeigt wird?
Gibt es da dann einen bestimmten Umfang den die Erlaubnis haben muss?

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich nachfolgend Ihre Fragen auf Basis Ihrer Angaben.

1. Zur Mitgliedschaft an sich: Ja, Minderjährige können Vereinsmitglieder werden. Für beschränkt Geschäftsfähige (Kinder zwischen 7 und 17 Jahren) sieht das Gesetz vor, dass sie zwar Rechtsgeschäfte eingehen können, diese aber schwebend unwirksam sind. Das heißt bedarf wenigstens der (nachträglichen) Genehmigung der gesetzlichen Vertreter. Die Beitrittserklärung ist daher so lange nichtig, solange die gesetzlichen Vertreter diese nicht genehmigen (Alternativ: vorherige Zustimmung vor der Gründungsversammlung ist natürlich auch möglich). Bestehen Sie daher auf jeden Fall auf eine Unterschrift der Erziehungsberechtigten. Bei Kindern unter 7 Jahren sind muss immer der gesetzliche Vertreter handeln, da diese geschäftsunfähig sind (Einwilligung/Genehmigung nicht möglich).

Sofern die Eltern als gesetzliche Vertreter nicht getrennt leben, müssen beide ihre Einwilligung zu einem solchen Vertrag erteilen, da keine Alleinentscheidungsbefugnis besteht, die nicht von erheblicher Bedeutung für den Minderjährigen sind. Wenn nur ein Elternteil zustimmt, muss der andere zur Wirksamkeit des Vertrags noch genehmigen, § 108 Abs. 1 BGB.

2. zu den Beitragspflichten: Mitglied, also Vertragspartner ist der Minderjährige selbst. Lassen Sie diesbezüglich in der Beitragserklärung von einem gesetzlichen Vertreter unterzeichnen, dass er/sie für die Beitragspflichten aufkommen (z.B. „Ich erkläre mich bereit, für die Beitragsverpflichtungen meines minderjährigen Kindes einzustehen.")

3. zum Umfang und ergänzend: der Umfang der Zustimmung/Genehmigung muss für das jeweilige Rechtsgeschäft definiert sein. Für die Satzung empfiehlt sich in diesem Zusammenhang eine Regelung, dass alle Vereinsmitglieder ab dem 16. Lebensjahr stimmberechtigt sind, um nicht bei jeder Entscheidung die Genehmigung der Eltern zu benötigen.

Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen über die Rückfragefunktion erneut zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Victoria Meixner

FRAGESTELLER 30. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER