Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage. Gerne beantworte ich diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen.
Sofern der Verkäufer in Ihrem Falle auch noch nach dem vertraglich vereinbarten Übergabetermin in der Eigentumswohnung zur Renovierung verbleiben möchte, ist es nicht empfehlenswert, einen Mietvertrag abzuschließen.Ansonsten würden nämlich die Mieterschutzvorschriften zugunsten Ihres Verkäufers greifen. Ich verweise hierbei z.B. auf die Regelung des § 545 BGB
wonach sich nach Ablauf der Mietzeit bei fortgesetztem Mietgebrauch, das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt.
Zweckmäßigerweise sollten Sie den Kaufvertrag entsprechend ergänzen und zwar in der Art, dass dem Verkäufer nunmehr gestattet wird, die Wohnung bis zum gewünschten Zeitpunkt zu nutzen, ohne dass hierdurch ein Mietverhältnis entsteht. Es sollte auch festgelegt werden, ob er verpflichtet ist, Ihnen eine Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete zu zahlen. Auch sollte schriftlich festgehalten werden, welche Nebenkosten er in dieser Zeit zu tragen hat.
Zu beachten ist folgendes: nach dem Gesetz bedürfen Grundstückskaufverträge zu denen auch der Kauf einer Eigentumswohnung zählt, der notariellen Beurkundung.
Nur in Ausnahmefällen gestatten die Gerichte eine formlose Ergänzung. Dies ist dann der Fall, wenn bspw. die Auflassung in Ihrer Kaufvertragsurkunde bereits enthalten ist.
Andernfalls wäre die Rechtssicherheit für Verkäufer und Käufer dann gewährleistet, wenn die Vertragsergänzung ebenfalls beurkundet werden würde. Da diese sich zugunsten des Verkäufers auswirken würde, müsste dieser veranlasst werden, die Kosten der Vertragsänderung zu tragen.
Ich hoffe, mit diesen Ausführungen Ihnen weiter geholfen zu haben.
Sofern Sie Rückfragen haben sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Bitte berücksichtigen Sie, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste Einschätzung Ihres Falles von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Beachten Sie bitte ferner, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann.
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