Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage. Bitte bedenken Sie, dass an dieser Stelle nur eine erste Einschätzung möglich ist. Jede Ergänzung des Sachverhalts kann zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen.
Die Rechtes des Wohungseigentümers ergeben sich aus § 13 I WEG
. Der Sondereigentümer kann das Sondereigentum nutzen wie er möchte, es sei denn, das Gesetz oder Rechte Dritter stehen entgegen. Eine rechtswidrige Wohnnutzung würde dem Baurecht zuwiderlaufen und auch evtl. den Bestimmungen der Teilungserklärung. Die Teilungserklärung scheint nach Ihren Angaben nicht gegen eine Wohnnutzung der Bühne zu sprechen. Es wäre aber eine konkrete Prüfung des genauen Wortlauts erfoderlich. Eine Nutzung als Schlafraum wäre grundsätzlich möglich, allerdings muss dies dringend mit der Baubehörde geklärt werden. Es müssen dann ggf. die Vorschriften zum Brandschutz und weitere Vorgaben eingehalten werden. Wie Sie richtig erkennen, kann eine Nutzung die gegen das Baurecht verstößt Versihcerungsrechtliche Probleme bereiten. Eine Gefährdung des Versicherungsschutzes wäre auch ein Grund für die Miteigentümer die Nutzung zu untersagen, dies wäre dann gerechtfertigt.
Grundsätzlich können die anderen Eigentümer aber nur eine Nutzung untersagen, die entgegen der Teilungserklärung erfolgt, so hat das OLG Frankfurt entschieden, dass eine Untersagung in Betracht kommt, wenn Räume die in der Teilungserklärung als Fahrradkeller vorgesehen sind, als Wohnraum genutzt werden (OLG Frankfurt Beschluss vom 08.09.2004, Aktenzeichen: 20 W 516/01
).
Bei Ihnen sehe ich grundsätzlich keine Probleme mit der Wohnnutzung, es sollte aber dringend eine Klärung mit dem Baumamt erfolgen, um auch auf versicherungsrechtlicher Seite sicher zu gehen.
Eine rein formale Untersagung der anderen Eigentümer mit der Begründung "nicht-LBO-konform" wäre nicht gerechtfertigt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht