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Verbindliche Bestellung tatsächlich bindend?

| 5. Oktober 2025 10:50 |
Preis: 45,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Abend,

ich war in einem Autohaus und habe mir ein Auto ausgesucht und ein Dokument des Hauses unterschrieben mit dem Titel: "Verbindliche Bestellung eine gebrauchten KFZ / Kaufgechäft". Da ich Ort und Datum vergessen hatte einzutragen, wurde ich per Mail mit PDF im Anhnag gebeten dies nachzuholen und habe seither keine weiteren Dokumente erhalten. Auf dem Dokument sind des weiteren Kaufpreis, Fahrzeugdetails und Zahlungsmodalitäten vermerkt, sowie, dass ich die Fahrzeugbestellung in meiner freiberuchlichen/gewerblichen Tätigkeit nach §14 BGB ausübe - https://t1p.de/urv75

Promt habe ich ein besseres Angebot am Donnerstag Abend entdeckt und frage mich seither, ob ich an die Bestellung tatsächlich gebunden bin so wie es der Titel nahelegt.

Für die Bestellung gelten die Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen des ZDKs. Unter Punkt eins wird folgendes erklärt:

"1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen in Textformbestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt."

Quelle: https://www.vdik.de/wp-content/uploads/2021/12/Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen.pdf

Ist der Kaufvertrag mit der verbindlichen Bestellung tatsächlich schon zu Stande gekommen und ist das Dokument eine textliche Bestätigung? Oder wie wäre es möglich von der Bestellung noch ordnungsgemäß zurück zutreten?

Vielen herzlichen Dank!


5. Oktober 2025 | 11:16

Antwort

von


(907)
Ahrberger Weg 12
31157 Sarstedt
Tel: 050668659717
Web: https://www.rhm-rechtsanwalt.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage und die ausführliche Schilderung des Sachverhalts. Nachfolgend erhalten Sie meine rechtliche Einschätzung zu Ihrer „verbindlichen Bestellung" und den Möglichkeiten, hiervon Abstand zu nehmen.

1. Charakter der „verbindlichen Bestellung"

Bei der von Ihnen unterzeichneten „verbindlichen Bestellung eines gebrauchten Kfz" handelt es sich nach den branchenüblichen Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) nicht um einen bereits abgeschlossenen Kaufvertrag, sondern zunächst um ein verbindliches Angebot des Käufers gemäß § 145 BGB. Das bedeutet: Sie erklären, das Fahrzeug zu den genannten Konditionen kaufen zu wollen, und sind für eine bestimmte Zeit an dieses Angebot gebunden. Der Kaufvertrag selbst kommt jedoch erst zustande, wenn das Autohaus Ihr Angebot innerhalb von 10 Tagen (bei Nutzfahrzeugen: 2 Wochen) in Textform annimmt oder das Fahrzeug liefert.

2. Bedeutung der E-Mail des Autohauses

Die von Ihnen geschilderte E-Mail, in der Sie gebeten wurden, Ort und Datum nachzutragen, stellt noch keine Annahmeerklärung dar. Eine solche Bitte dient lediglich der formalen Ergänzung Ihres Angebots, nicht aber dem Vertragsabschluss. Eine Annahme im Sinne der ZDK-Bedingungen läge nur dann vor, wenn das Autohaus in Textform (z. B. per E-Mail oder Brief) ausdrücklich bestätigt, dass es Ihre Bestellung annimmt – etwa durch Formulierungen wie „wir bestätigen Ihre Bestellung" oder „wir nehmen Ihr Angebot an". Ohne eine solche Erklärung oder eine erfolgte Lieferung besteht noch kein Kaufvertrag.

3. Bindungsfrist Ihres Angebots

Nach den ZDK-Bedingungen (§ 1 der Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen) sind Sie höchstens 10 Tage an Ihr Angebot gebunden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Annahme in Textform oder Lieferung, erlischt Ihr Angebot automatisch (§ 147 BGB i. V. m. § 150 Abs. 1 BGB). Eine nach Ablauf dieser Frist erklärte Annahme wäre als neues Angebot des Verkäufers zu werten, das Sie dann ablehnen könnten.

4. Kein Widerrufsrecht bei Unternehmern

Da Sie ausdrücklich angegeben haben, die Bestellung im Rahmen Ihrer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit (§ 14 BGB) vorgenommen zu haben, gelten Sie nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 312g BGB besteht daher nicht. Ein Rücktritt ist erst nach Vertragsschluss und nur bei einer Pflichtverletzung möglich (§§ 323 ff. BGB), was hier nicht einschlägig ist. Eine Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB) wäre zwar theoretisch denkbar, würde aber ein Risiko der Schadenersatzpflicht nach § 122 BGB begründen und ist deshalb regelmäßig nicht empfehlenswert.

5. Empfohlenes Vorgehen

Ich empfehle Ihnen, umgehend per E-Mail an das Autohaus zu schreiben, dass Sie Ihr Angebot nicht aufrechterhalten möchten und darum bitten, dass es nicht angenommen wird. Rechtlich ist dies kein Widerruf, aber faktisch wird das Autohaus so meist von einer Annahme absehen. Dokumentieren Sie den Versand (z. B. über Lesebestätigung).
Läuft die 10-Tage-Frist ab, ohne dass das Autohaus die Annahme erklärt oder liefert, sind Sie automatisch frei.

Sollte das Autohaus bereits eine Annahmebestätigung gesendet haben, sollten Sie prüfen, ob eine einvernehmliche Aufhebung („Stornierung") möglich ist. Viele Händler verlangen dann eine pauschale Aufwandsentschädigung, die nach den ZDK-Bedingungen typischerweise mit 10 % des Kaufpreises bemessen wird, sofern kein höherer oder niedrigerer Schaden nachgewiesen wird.

6. Zusammenfassung

- Die „verbindliche Bestellung" ist in der Regel nur ein Angebot des Käufers (§ 145 BGB).

- Der Kaufvertrag kommt erst mit Annahme durch das Autohaus in Textform oder durch Lieferung zustande.

- Die von Ihnen erhaltene E-Mail ist keine Annahmeerklärung.

- Ihre Bindung besteht höchstens 10 Tage; danach erlischt das Angebot automatisch.

- Ein Widerruf steht Ihnen nicht zu, da Sie als Unternehmer handeln.

- Sie können aber in Textform mitteilen, dass Sie die Bestellung nicht aufrechterhalten möchten.


Ich hoffe diese Informationen helfen Ihnen weiter.

Mit freundlichen Grüßen

Hussein Madani
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 5. Oktober 2025 | 15:39

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