Sehr geehrter Ratsuchender,
auch wenn solche Kunden sicherlich ein "sehr schwieriger Fall" sind, ist Ihnen dringend anzuraten, einen Termin zu vereinbaren und die Sache anzusehen.
Denn auch nur ein schlichtes Bestreiten des Mangels (was in der Aufforderung, den Mangel genauer zu benennen, durchaus gesehen werden könnte) führt schon nach Teilen der Rechtsprechung dazu, es als Verweigerung der Nachbesserung auszulegen.
Ich verweise auf
https://rabohledotcom.wordpress.com/2019/06/26/verweigerung-der-nachbesserung/
Denn einen Anspruch aiuf eine gesonderte schriftliche Mitteilung und Schilderung durch den Kunden haben Sie nicht, befinden sich damit auf einem gefährlichen Irrweg.
Aber teilen Sie diesem Kunden vorab schriftlich mit, dass Sie ihm die Kosten der Überprüfung der Mangelrüge dann in Rechnung stellen werden, wenn festgestellt wird, dass die gerügten Mängel (angeblicher Falscheinbau) eben nicht vorhanden sind. Die Kkosten können Sie ihm dann auch tatsächlich in Rechnung stellen (OLG Koblenz, Beschl.v. 04.03.2015, Az.: 3 U 1042/14).
Manifestieren Sie die Überprüfung genau - auch die fehlenden Dachpfannen; Zeugen wären sicherlich notwendig, die die Dokumentation dann schriftlich bestätigen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
7. November 2021
|
17:21
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: