Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich bedeutet eine Einstellung gegen Auflage, dass das Verfahren auch ohne Hauptverhandlung beendet werden kann, sie jedoch eine Auflage, meist in Form einer Geldzahlung, leisten.
Kreuzen sie dies an, so kann dies so ausgelegt werden, dass sie die Schuld gestehen. Dies vor dem Hintergrund, dass ohne Verschulden wohl keine Einstellung gegen Auflage als möglicher Ausgang gewünscht wäre.
Da sie nicht vorbestraft sind und es auch nach ihren Angaben durch ihr Verhalten zu keinem Schaden gekommen ist, wäre es hier tatsächlich ratsam, keinen Haken zu setzen und sich stattdessen anwaltlich vertreten zu lassen.
Neben der Einstellung gegen Auflage gibt es auch die Möglichkeit einer Einstellung wegen Geringwertigkeit, ohne dass es zu einer zusätzlichen Auflage kommt. Anhand ihrer Angaben scheint dies ein möglicher Verfahrensausgang, welcher mit Verteidiger angestrebt werden kann.
Die Höhe der Auflage hingegen hängt von ihren finanziellen Verhältnissen ab und obliegt dem Ermessen der Staatsanwaltschaft, sodass hierüber keine Angaben im Vorfeld getroffen werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Jasmin Enzweiler
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