Sehr geehrter Anfragender,
nach meiner Einschätzung wollen Sie heute ein Werk auf den Markt bringen, in dem Sie heute Lichtbilder verwenden. Der Schutz der Lichtbilder richtet sich nach § 72 UrhG
. Die Verjährung beträgt nach § 72 Abs. 3 UrhG
50 Jahre. Sie wird nach § 69 UrhG
berechnet.
Dies bedeutet, dass die Lichtbilder noch immer einem urheberrechtlichem Schutz unterliegen.
Aus diesem Grund halte ich den Anspruch der Erben dem Grunde nach für berechtigt.
Hinsichtlich der Höhe des Vergütungsanspruches würde ich auf der Basis des Tarifes würde ich auf der Basis des Tarifes
Gebühren für den Abdruck von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien i. S. § 2 Abs. 1 Ziff. 4
und 5, § 72 UrhG
in Büchern und Broschüren
vgl. http://www.bildkunst.de/tarife1.html
mit den Erben verhandeln.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften weiter geholfen zu haben und wünsche Ihnen mit Ihrem Werk viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Kai Breuning
- Rechtsanwalt -
UrhG § 72
Lichtbilder
(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.
(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
UrhG § 69
Berechnung der Fristen
Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.
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