Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Wie sich vielleicht vorstellen können wirft der geschilderte Fall diverse rechtliche Schwierigkeiten auf.
Inwieweit die Nutzungsrechte an dem Markennamen und dem Logo damals übertragen wurden, oder nicht, kann man sicherlich erst nach Durchsicht aller vertraglichen Absprachen und der damaligen Kommunikation beurteilen.
Grundsätzlich können natürlich an einem Logo und einem Markennamen Urheberrechte bestehen, wenn diese die erforderliche Schöpfungshöhe aufweisen.
Wenn man dies zugrunde legt, ist auch grundsätzlich die Anwendung des § 32a UrhG eröffnet, wenn es vertragliche Absprachen gibt.
Es wäre dann nach der Regelung zu überprüfen, ob eine unverhältnismäßig niedrige Vergütung für die erwähnten Nutzungsrechte gezahlt wurde, und daher der Urheber eine Anpassung der Vergütung verlangen kann.
Die Einzelheiten wann derartige Nachvergütungsansprüche gegen den Auftraggeber in Betracht kommen sind allerdings stark umstritten.
So wird etwa darauf hingewiesen, daß bei der Urheberschaft eines Firmenlogos nicht einfach die Vergütung für die Schaffung des Logos den späteren Erträgen der Firma gegenübergestellt werden kann, da in diesem Fall die Vergütung – bei größeren Firmen – fast immer zu niedrig wäre.
Daher kommt es auch nach der Rechtsprechung in hohem Maße bei der Beurteilung des Mißverhältnis bzw. der Nachvergütungsansprüche gegen den Auftraggeber darauf an, ob etwa das Werk des Urhebers ursächlich für den wirtschaftlichen Erfolg des Verwerters war, oder nicht.
In Fällen wo das Logo – oder auch der Markenname – den wirtschaftlichen Erfolg in hohem Maße mitbegründet haben, kommt daher eine Anpassung der Vergütung in Betracht, wenn diese sehr niedrig war.
Wenn das Logo dagegen nur eine untergeordnete Rolle beim wirtschaftlichen Erfolg der Firma gespielt hat, sollen Nachvergütungsansprüche eher entfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
23. Juni 2022
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22:53
Antwort
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