Sehr geehrter Ratsuchender,
die genannten Klauseln sind inhaltlich fast identisch. In beiden Fällen sollen mit der Vergütung die Urheberrechte des Erstellers des geistigen Werkes „abgekauft“ sein und der Auftraggeber frei darüber verfüge dürfen, mithin auch berechtigt sein, nach seinem Ermessen an Dritte weiterzuveräußern.
Sie als freier Mitarbeiter haben demnach an den von Ihnen erstellten Werken keine Rechte mehr, was aber üblicherweise so geregelt wird.
Der einzige Unterschied zwischen den Klauseln besteht darin, dass nach der Klausel der Universität diese auf Verlangen auf die eigentliche (Ihre) Urheberschaft hinweist, während dies nach der Klausel des anderen Auftraggebers in dessen Ermessen gestellt wird.
Es bestehen insoweit daher keine Bedenken gegen die angegebenen Klauseln, es sei denn, Sie legen Wert darauf, die von Ihnen für den Auftraggeber erstellten Werke nochmals für eigene Zwecke nutzen zu wollen. Hierzu wären Sie dann – ohne Zustimmung des Auftraggebers - nicht mehr berechtigt.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Falk Brorsen
Rechtsanwalt
Hallo Herr Borsen,
danke für Ihre schnelle Antwort, leider habe ich noch Nachfragen:
Was genau ist denn urheberrechtlich geschützt? Der Programmcode selbst oder die algorithmische Idee? Also, falls ich mal eine ähnliche Fragestellung in einem nächsten Auftrag zu lösen hätte, dürfte ich die dann bearbeiten, wenn ich das zugehörige Programm neu erstelle? Und wie könnte man das dann überhaupt messen?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Sehr geehrter Ratsuchender,
geschützt wird das geistige Werk des Urhebers, nicht die schöpferische Tätigkeit, sondern das Ergebnis. Die Idee drückt sich letzten Endes im von Ihnen zu erstellenden Programmcode aus, dieser ist als Ergebnis des geistigen Prozesses geschützt. Auch die Idee an sich kann schon das Ergebnis eines geistigen Prozesses und damit geschützt sein.
Dies schließt es dennoch nicht aus, - wie in den meisten Berufssparten üblich – einen ähnlichen Auftrag für einen weiteren Auftraggeber erneut in vergleichbarer Weise zu bearbeiten, denn schließlich wird das Ei des Kolumbus nicht täglich neu erfunden.
Mit der Vertragsklausel möchte Ihr Auftraggeber in erster Linie verhindern, dass Sie als geistiger Urheber der von Ihnen erstellten Programme Rechte gegenüber dem Auftraggeber, wegen Verletzung Ihres Urheberrechtes, geltend machen können. Der Auftraggeber möchte frei über Ihre geistigen Werke verfügen und wirtschaftlichen Profit damit erzielen können.
Mit freundlichen Grüßen
Falk Brorsen
Rechtsanwalt