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Unzuverlässig WaffG ?

11. November 2007 13:10 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Maik Elster

Sehr geehrte Damen und Herrn,
ich wurde im Jahr 2004 zu 4 Monaten Haft wegen Betrug zur Bewährung verurteilt.

Ich konnte dem Gericht nicht nachweisen das ich beim Arbeitsamt meine Nebentätigkeit gemeldet habe, ob wohl ich wirklich dem Arbeitamt es schriftlich mitgeteilt habe und bad mir einen Antrag zu kommen zu lassen wo ich meine Neben bzw. Geringfühgige Beschäftigung an melde. Beim Arbeitsamt kam wohl kein Brief von mir an. Die Bewährung habe ich dann mit allen Auflagen erfüllt.

Im September 2007 beantragte ich meinen Jagdschein den ich auch bekam. Die Behörde hatte warscheinlich keine Kenntnis von der Verurteilung.

Bin ich jetzt "Unzuverlässig" im sinne des Waffengesetzes??

Mit freundlichen Grüßen
kermy

Sehr geehrte/r Fragesteller/in

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

§ 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG bestimmt, dass die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht besitzen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung 5 Jahre noch nicht verstrichen sind.

Mithin liegt in Ihrem Fall Regelunzuverlässigkeit im Sinne des WaffG vor. Sollte die Behörde Kenntnis von Ihrer Verurteilung erlangen, wäre Sie berechtigt entsprechende Schritte einzuleiten.

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt und eine umfassende Beratung und Begutachtung nicht ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen entscheidungserheblicher Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt

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