Sehr geehrte/r Fragesteller/in
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
§ 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG
bestimmt, dass die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht besitzen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung 5 Jahre noch nicht verstrichen sind.
Mithin liegt in Ihrem Fall Regelunzuverlässigkeit im Sinne des WaffG vor. Sollte die Behörde Kenntnis von Ihrer Verurteilung erlangen, wäre Sie berechtigt entsprechende Schritte einzuleiten.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt und eine umfassende Beratung und Begutachtung nicht ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen entscheidungserheblicher Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
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