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Unverfallbarkeit Betriebsrente

11. April 2021 19:25 |
Preis: 35,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Fragen zur Verfallbarkeit einer betrieblichen Altervorsorge bei Kündigung, § 1 b BetrAVG

Guten Abend,

es geht um das Thema Unverfallbarkeit Betriebsrente (arbeitgeberfinanziert). Ich habe mein Arbeitsverhältnis im Juli 2018 begonnen und bin 41 Jahre alt. Ich plane im Mai 2021 zu kündigen und werde dann nach Ablauf meiner 3-monatigen Kündigungsfrist das Unternehmen verlassen. Kann ich in diesem fall mit einer Unverfallbarkeit meiner Betriebsrente rechnen oder muss ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis 3 Jahre lang vorliegen?

Freundliche Grüße








Einsatz editiert am 12.04.2021 12:24:02

12. April 2021 | 17:20

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach § 1b Abs. 1 S. 1 BetrAVG, welcher wie folgt lautet:

„Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft)."


muss die Versicherung mindestens eine Laufzeit von drei Jahren besitzen, d.h. es wird nicht auf den Zeitpunkt der Kündigung, sondern auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgestellt. Nach der Schilderung müssten bei Beendigung die drei Jahresfrist abgelaufen sein und die Altersvorsorge ist gem. o.g. Regelung des § 1b BetrAVG unverfallbar.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern nachfragen.

Mit vorzüglicher Hochachtung


Simone Sperling
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Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)

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Rückfrage vom Fragesteller 12. April 2021 | 17:53

Vielen Dank für Ihr Feedback. Ich gehe dann in dem oben genannten Sachverhalt davon aus, dass ich damit auf der sicheren Seite bin und die arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente unverfallbar ist/ wird oder gibt es hierbei noch etwas zu beachten?

Vielen Dank vorab!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. April 2021 | 17:57

Ja, nach der Schilderung gilt der Vertrag als unverfallbar. Allerdings müssen tatsächlich (taggenau) mindestens 3 Jahre vergangen sein.

ANTWORT VON

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