Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 1b Abs. 1 S. 1 BetrAVG, welcher wie folgt lautet:
„Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft)."
muss die Versicherung mindestens eine Laufzeit von drei Jahren besitzen, d.h. es wird nicht auf den Zeitpunkt der Kündigung, sondern auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgestellt. Nach der Schilderung müssten bei Beendigung die drei Jahresfrist abgelaufen sein und die Altersvorsorge ist gem. o.g. Regelung des § 1b BetrAVG unverfallbar.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern nachfragen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
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Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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Vielen Dank für Ihr Feedback. Ich gehe dann in dem oben genannten Sachverhalt davon aus, dass ich damit auf der sicheren Seite bin und die arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente unverfallbar ist/ wird oder gibt es hierbei noch etwas zu beachten?
Vielen Dank vorab!
Ja, nach der Schilderung gilt der Vertrag als unverfallbar. Allerdings müssen tatsächlich (taggenau) mindestens 3 Jahre vergangen sein.