Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.
1. Hat die Zulassungsstelle das Recht den Betrieb des KFZ zu untersagen (Stichwort "Verhältnismäßigkeit der Mittel)?
- Mit welcher rechtlichen Handhabung verfolgt die Zulassungsstelle einzelne Autofahrer mit drastischen Strafen und läßt andere, die ihre Fahrzeuge nie oder erst nach Jahren ummelden ohne Bußgeld gewähren (Stichwort "Behördenwillkür")?
Die Verpflichtung zur Ummeldung des Fahrzeuges bei einer Änderung der Anschrift innerhalb desselben Zulassungsbezirks ergibt sich aus § 13 Abs.1 Nr. 2 der Fahrzeug –Zulassungsverordung (FZV).
Nach § 13 Abs. 1 Satz 4 FZV „ kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen untersagen."
Es handelt sich um eine Kann-Bestimmung, d.h. die Untersagung des Betriebs des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen liegt im Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen muss die Behörde pflichtgemäß ausgeübt haben. Die Grenzen für die Ermessensausübung ergeben sich aus § 40 VwVfG
.
Es könnte hier der Fall einer Ermessensüberschreitung vorliegen. Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde die rechtlichen Grenzen ihres Ermessens nicht beachtet hat. Solche Verstöße liegen z.B. dann vor, wenn die Ermessensausübung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt. Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz könnte hier vorliegen,denn den Betrieb des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen zu untersagen ist schon ein ziemlich schwerer Eingriff in die Privatsphäre. Allerdings müssen Sie in diesem Zusammenhang bedenken, dass mit der zweiten Erinnerung vom 07.11.2011 Ihnen das Verbot der Fahrzeugführung bereits angedroht wurde, sodass möglicherweise die Behörde als letztes Mittel nunmehr die Untersagung des Betriebs des Fahrzeuges ansah, um Sie zur Ummeldung des Fahrzeuges zu veranlassen. Jedenfalls ist nicht auszuschließen, dass ein Gericht die Ermessenausübung als ordnungsgemäß auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ansieht. Allerdings halte ich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht für eingehalten, ein Bußgeld hätte sicherlich auch ausgereicht, um Sie zur Ummeldung des Fahrzeuges zu veranlassen, zumal wenn Ihnen bekannt ist, dass eine Untersagung des Betriebs des Fahrzeuges normaler Weise in vergleichbaren Fällen von der Behörde nicht ausgesprochen wird. Zwar gibt es kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht, allerdings kann die Behörde sicherlich nicht willkürlich gegen Sie eine derartiges Verbot aussprechen und andere Fahrzeughalter bei Verstößen gegen die Ummeldepflicht nur mit Verwarnungsgeldern oder Bußgeldern belegen.
2. Wie konnte die Zulassungsstelle in dieser Zeit Kenntnis von der neuen Adresse erlangen, ein Jahreswechsel mit ggf. KFZ-Steuerbescheid etc. lag nicht vor?
Die Zulassungsstelle hat wohlmöglich durch einen Zufall von der nicht erfolgten Ummmeldung Kenntnis erhalten,z.B. hat ein Polizeibeamter bei einer Verkehrskontrolle, die Ihnen nicht aufgefallen sein muss, Ihr Kennzeichen abgefragt und hierbei wurde festgestellt, dass Ihre Adresse im KfZ-Schein nicht mit den Daten des Einwohnermeldeamtes übereinstimmt.
3.Kann die Zulassungsstelle wirklich verlagen das man bei ihnen erscheint, trotzdem die nächste Zulassungsstelle nur Mo 8 - 16 Uhr und Do 8 - 18 Uhr geöffnet hat und die persönliche regelmäßige Arbeitszeit darüberhinaus geht?
Die Öffnungszeiten der Zulassungsstelle müssen Sie leider einhalten. Deratigen Unannehmlichkeiten muss sich jeder Bürger unterziehen. Sie können allerdings eine Person Ihres Vertrauens mit einer entsprechenden Vollmacht zwecks Ummeldung des Fahrzeuges bei der Zulassungsstelle vorstellig werden lassen.
Gern stehe ich bei Bedarf für eine Nachfrage zur Verfügung und verbleibe,
mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
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