Sehr geehrte Fragestellerin,
gem. § 50 III BRAO
kann der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist.
Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen unangemessen wäre. Dem Auftraggeber darf durch die Vorenthaltung kein unverhältnismäßig hoher Nachteil zugefügt werden.
Sofern die Gebührenforderung des Anwaltes berechtigt ist, empfehle ich Ihnen also, diese zu begleichen. Sollte die Forderung unberechtigt sein und sich der Rechtsanwalt mit der Rückgabe der Handakten in Verzug befinden oder ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen, hilft voraussichtlich die Einschaltung eines Kollegen zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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Es handelt sich nicht um die vom Anwalt angelegte Handakte, sondern um Originalschriftstücke, die ich ihm zwecks Bewertung zur Verfügung gestellt hatte. Da der Anwalt in der Sache nicht tätig geworden ist, benötige ich diese Unterlagen dringend, um Fristabläufen vorbeugen zu können.
Kann ein Anwalt für schriftlich vereinbarte Leistung, die nicht erbracht wurde, ein Honorar verlangen, wenn obendrein wichtige Unterlagen in der Kanzlei unauffindbar sind?
Vielen Dank für Ihre prompte Beantwortung!
Die Nachricht mit der Nachfrage hatte ich bereits gestellt.
Muß ich die Frage jetzt wiederholen?
Die Auslegung des Begriffs Handakte beinhaltet auch die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen.
Ob Sie zahlen müssen, kann ich anhand Ihrer Schilderung nicht abschliessend beurteilen. Ich weise aber darauf hin, dass der Anwalt bereits für die Entgegennahme der Information in der Regel Gebühren verlangen kann; Beratungen können mündlich erbracht werden. Im Einzelnen wäre die Vereinbarung mit dem Anwalt zu prüfen.
Wegen der verloren gegangenen Unterlagen kann u.U. ein Schadensersatzanspruch bestehen. Dies wäre aber ebenfalls im Einzelnen zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen