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Unterlagenrückgabe nach Mandatsniederlegung

13. Juli 2007 15:00 |
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Schadensersatz


Beantwortet von


17:31

Ein Anwalt,in dessen Kanzlei meine ihm im Original zur Verfügung gestellten Unterlagen teilweise verschwunden sind, macht die Herausgabe des kläglichen Restes von dem Begleichen seiner Honorarforderung abhängig und legt mir nahe - unter gleichzeitigem Verweisen aus seiner Kanzlei - diese Herausgabe gerichtlich durchzusetzen.
Der Anwalt hatte sein Mandat niedergelegt, nachdem ich beanstandet hatte, daß er seine schon 9 Monate zurückliegende Zusage der Prüfung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte nicht eingehalten hatte.
Frage: wie soll ich mich jetzt verhalten?

13. Juli 2007 | 15:17

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

gem. § 50 III BRAO kann der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist.

Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen unangemessen wäre. Dem Auftraggeber darf durch die Vorenthaltung kein unverhältnismäßig hoher Nachteil zugefügt werden.

Sofern die Gebührenforderung des Anwaltes berechtigt ist, empfehle ich Ihnen also, diese zu begleichen. Sollte die Forderung unberechtigt sein und sich der Rechtsanwalt mit der Rückgabe der Handakten in Verzug befinden oder ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen, hilft voraussichtlich die Einschaltung eines Kollegen zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 13. Juli 2007 | 15:48

Es handelt sich nicht um die vom Anwalt angelegte Handakte, sondern um Originalschriftstücke, die ich ihm zwecks Bewertung zur Verfügung gestellt hatte. Da der Anwalt in der Sache nicht tätig geworden ist, benötige ich diese Unterlagen dringend, um Fristabläufen vorbeugen zu können.
Kann ein Anwalt für schriftlich vereinbarte Leistung, die nicht erbracht wurde, ein Honorar verlangen, wenn obendrein wichtige Unterlagen in der Kanzlei unauffindbar sind?
Vielen Dank für Ihre prompte Beantwortung!

Rückfrage vom Fragesteller 13. Juli 2007 | 15:58

Die Nachricht mit der Nachfrage hatte ich bereits gestellt.
Muß ich die Frage jetzt wiederholen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Juli 2007 | 17:31

Die Auslegung des Begriffs Handakte beinhaltet auch die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen.

Ob Sie zahlen müssen, kann ich anhand Ihrer Schilderung nicht abschliessend beurteilen. Ich weise aber darauf hin, dass der Anwalt bereits für die Entgegennahme der Information in der Regel Gebühren verlangen kann; Beratungen können mündlich erbracht werden. Im Einzelnen wäre die Vereinbarung mit dem Anwalt zu prüfen.

Wegen der verloren gegangenen Unterlagen kann u.U. ein Schadensersatzanspruch bestehen. Dies wäre aber ebenfalls im Einzelnen zu prüfen.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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