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Ungerechtfertigte Anwaltskosten bei Kreditrückzahlung?

7. Mai 2011 13:56 |
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Kredite


Beantwortet von


10:35


Vor zwei Jahren haben meine Frau und ich mit dem Bruder meiner Frau einen Darlehensvertrag über 5000 Euro über die Laufzeit von zwei Jahren abgeschlossen. Ich war Darlehensnehmer, das Geld sollte für das Kleingewerbe meiner Frau und einem privaten Projekt von mir verwendet werden. Dies war ihrem Bruder auch bewußt.

Inzwischen lebe ich von meiner Frau getrennt. Am 25. März diesen Jahres erhielt ich ein Schreiben von ihrem Bruder, in dem er mich an die Rückzahlung zum 1. April erinnerte.

Schon ein paar Tage vorher habe ich via E-Mail mit meiner Frau - die inzwischen weiter entfernt studiert - angefangen, eine Kostenaufstellung vorzunehmen, um zu ermitteln, wer welchen Anteil an der Rückzahlung zu tragen hätte.

Meine Frau hatte Anfang April mit ihrem Bruder telefoniert und für den 16. April ein Treffen zu dritt (ihr Bruder, meine Frau und ich) organisiert, an dem wir die Frage der Rückzahlung abschliessend diskutieren wollten. Ein früherer Termin war nicht möglich, da sie erst dort wieder zuhause war. Ihr Bruder hatte dem Treffen zugestimmt.

Bei dem Treffen überreicht mir ihr Bruder ein Schreiben seiner Anwälte, welches auf den 15. April datiert war, in dem sie seine Vertretung anzeigten und die Summe nebst Anwaltsgebühren von knapp 500 Euro einforderten. Bereits ein paar Tage vor dem 15. April hatte meine Frau noch Kontakt zu ihrem Bruder und mir, um den Ort zu klären, wo genau das Treffen stattfinden sollte. Das Schreiben wurde offensichtlich mit dem Wissen des Treffens verfasst, da es mir von ihrem Bruder ausschließlich persönlich übergeben wurde.

Ich hatte damals seine Anwaltskosten nicht akzeptiert. Bei dem Treffen haben meine Frau und ich uns auf eine Aufteilung geeinigt; sie sollte von den 6000 Euro (inkl. Zinsen) 3800 Euro zahlen und ich 2200 Euro. Wir einigten uns auf eine gemeinsame Rückzahlung von 400 Euro monatlich, von denen ich 150 Euro zu tragen hatte. Sie telefonierte abends nochmals mit ihrem Bruder, der sich mit der Lösung einverstanden zeigte und ich überwies Anfang Mai meine erste Rate, deren Eingang auch bestätigt wurde.

Nun erreichte mich Anfang Mai ein Schreiben der Anwälte ihres Bruder, mit einer Tilgungsvereinbarung von 150 Euro monatlich bis zu den 2200 Euro. Der Restbetrag würde mir erlassen werden und ich hätte den gesamten Betrag von 6000 Euro zu leisten, sollte eine Rate verspätet eintreffen. Außerdem wurden mir Anwaltskosten von 540 Euro in Rechnung gestellt, die zu zahlen wären.

Dies war nicht das, was vereinbart wurde, da die Rückzahlung meine Frau und ich gemeinsam vornehmen sollten.

Ich sehe im Moment nicht den Grund, warum ich seine Anwaltsgebühren zu bezahlen hätte. Er selbst hatte Anfang April dem Treffen zugestimmt und wir haben bei dem Treffen eine Rückzahlungsvereinbarung getroffen. Auch hat er die Summe von 2200 Euro akzeptiert. Die Anwaltsgebühren waren kein Gegenstand des Gesprächs.

Sind seine Anwaltsgebühren nun berechtigt?

Und wie muß ich mich jetzt verhalten?

7. Mai 2011 | 14:51

Antwort

von


(834)
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
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Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



Ich gehe davon aus, dass es sich hier um ausschließlich außergerichtliche Rechtsanwaltskosten handelt.

Solche Anwaltskosten sind grundsätzlich als Verzugsschaden gem. §§ 280,286 BGB erstattungsfähig.

Voraussetzung hierfür wäre, dass Sie mit der Rückzahlung in Verzug sind.

Dieses geht aus Ihrer Schilderung nicht ganz eindeutig hervor (also z.B. der vereinbarte Fälligkeitstermin für die Rückzahlung).

Sofern hier aber mit Ihrem Bruder eine Rückzahlungsvereinbarung nachweisbar geschlossen worden ist und diese Vereinbarung eingehalten wird, noch bevor man die Anwaltskosten bei Ihnen geltend gemacht hat (so deute ich Ihre Anfrage), so wären Sie nicht in Verzug und könnten die Anwaltskosten zurückweisen.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagnachmittag!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244





Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 7. Mai 2011 | 15:04

Vielen Dank für Ihre Beantwortung.

Der Fälligkeitstermin ist der 1. April gewesen. Ihr Bruder hatte zu dem Zeitpunkt (oder 1-2 Tage danach) dem Treffen zwei Wochen später zur Klärung der Rückzahlung zugestimmt, d.h. er hatte einen Anwalt eingeschaltet, weit nachdem er dem Treffen zugestimmt und ein Tag bevor das Treffen stattgefunden hat.

Bin ich auch im Verzug, wenn er selbst einem Treffen zur Diskussion der Rückzahlung zustimmt und auch von ihm keine Aussage getroffen wurde, dass er bis zu dem Treffen den vollen Betrag erhalten möchte?

Und liegt nicht der Streitwert bei 2200 Euro anstatt 5000 Euro, da der gegnerische Anwalt selbst eingeräumt hat, dass sie nur 2200 Euro haben möchten?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Mai 2011 | 10:35

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:


1.Bin ich auch im Verzug, wenn er selbst einem Treffen zur Diskussion der Rückzahlung zustimmt und auch von ihm keine Aussage getroffen wurde, dass er bis zu dem Treffen den vollen Betrag erhalten möchte?

Vor diesem Hintergrund wären sie leider grundsätzlich in Verzug.

Für die Frage nach dem Verzug kommt es grundsätzlich ausschließlich auf den Fälligkeitszeitpunkt an.

Sofern der Fälligkeitszeitpunkt überschritten ist besteht also automatisch ein Verzug.

Etwas anderes würde nur dann gelten (hierfür wären Sie beweispflichtig), sofern in Absprache mit dem Gläubiger der Fälligkeitszeitpunkt verschoben worden ist oder der Gläubiger zum Ausdruck bringt, dass er keine Vollzugsfolgen geltend machen möchte.

Alleine der Umstand,dass er nicht gesagt hat bis zu dem Treffen, dass er den gesamten Betrag geltend machen möchte, lässt den Verzug nicht hinfällig werden.

Die gleiche Wirkung hat leider auch die Vereinbarung des Treffens hinsichtlich der weiteren Zahlungsmöglichkeit.

Grundsätzlich ist der Verzug nämlich erst dann erst aufgehoben,wenn die Vereinbarung wirksam abgeschlossen worden ist.

Dennoch sollten Sie versuchen, die Forderung mit diesem Argument zurückzuweisen.

Auf einen Rechtsstreit hinsichtlich der Anwaltskosten sollten Sie es aber bei dieser Lage nicht ankommen lassen.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch wie bereits oben angedeutet, dass selbst wenn es eine solche Vereinbarung gibt, Sie diese auch beweisen müssten.


2.Und liegt nicht der Streitwert bei 2200 Euro anstatt 5000 Euro, da der gegnerische Anwalt selbst eingeräumt hat, dass sie nur 2200 Euro haben möchten?

Der Streitwert bestimmt sich grundsätzlich nach dem Betrag, den der Anwalt geltend macht beziehungsweise mit dem Sie sich hier vorliegend in Verzug befunden haben.

Dieses waren ursprünglich 5000 €.

Auch der Umstand, dass der Anwalt ihnen sozusagen einen Vergleich anbietet in Verbindung mit einer erheblichen Reduzierung des Gesamtbetrages, ändert hieran leider nichts.


Ich hoffe ihre Nachfrage zu ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben auch wenn ich es bedaure ihnen keine positivere Mitteilung geben zu können und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag und einen guten Wochestart!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

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Ergänzung vom Anwalt 7. Mai 2011 | 14:54

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich meinte natürlich nicht Ihren Bruder, sondern den Bruder Ihrer Frau.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagnachmittag!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
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