Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass es sich hier um ausschließlich außergerichtliche Rechtsanwaltskosten handelt.
Solche Anwaltskosten sind grundsätzlich als Verzugsschaden gem. §§ 280,286 BGB
erstattungsfähig.
Voraussetzung hierfür wäre, dass Sie mit der Rückzahlung in Verzug sind.
Dieses geht aus Ihrer Schilderung nicht ganz eindeutig hervor (also z.B. der vereinbarte Fälligkeitstermin für die Rückzahlung).
Sofern hier aber mit Ihrem Bruder eine Rückzahlungsvereinbarung nachweisbar geschlossen worden ist und diese Vereinbarung eingehalten wird, noch bevor man die Anwaltskosten bei Ihnen geltend gemacht hat (so deute ich Ihre Anfrage), so wären Sie nicht in Verzug und könnten die Anwaltskosten zurückweisen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Vielen Dank für Ihre Beantwortung.
Der Fälligkeitstermin ist der 1. April gewesen. Ihr Bruder hatte zu dem Zeitpunkt (oder 1-2 Tage danach) dem Treffen zwei Wochen später zur Klärung der Rückzahlung zugestimmt, d.h. er hatte einen Anwalt eingeschaltet, weit nachdem er dem Treffen zugestimmt und ein Tag bevor das Treffen stattgefunden hat.
Bin ich auch im Verzug, wenn er selbst einem Treffen zur Diskussion der Rückzahlung zustimmt und auch von ihm keine Aussage getroffen wurde, dass er bis zu dem Treffen den vollen Betrag erhalten möchte?
Und liegt nicht der Streitwert bei 2200 Euro anstatt 5000 Euro, da der gegnerische Anwalt selbst eingeräumt hat, dass sie nur 2200 Euro haben möchten?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
1.Bin ich auch im Verzug, wenn er selbst einem Treffen zur Diskussion der Rückzahlung zustimmt und auch von ihm keine Aussage getroffen wurde, dass er bis zu dem Treffen den vollen Betrag erhalten möchte?
Vor diesem Hintergrund wären sie leider grundsätzlich in Verzug.
Für die Frage nach dem Verzug kommt es grundsätzlich ausschließlich auf den Fälligkeitszeitpunkt an.
Sofern der Fälligkeitszeitpunkt überschritten ist besteht also automatisch ein Verzug.
Etwas anderes würde nur dann gelten (hierfür wären Sie beweispflichtig), sofern in Absprache mit dem Gläubiger der Fälligkeitszeitpunkt verschoben worden ist oder der Gläubiger zum Ausdruck bringt, dass er keine Vollzugsfolgen geltend machen möchte.
Alleine der Umstand,dass er nicht gesagt hat bis zu dem Treffen, dass er den gesamten Betrag geltend machen möchte, lässt den Verzug nicht hinfällig werden.
Die gleiche Wirkung hat leider auch die Vereinbarung des Treffens hinsichtlich der weiteren Zahlungsmöglichkeit.
Grundsätzlich ist der Verzug nämlich erst dann erst aufgehoben,wenn die Vereinbarung wirksam abgeschlossen worden ist.
Dennoch sollten Sie versuchen, die Forderung mit diesem Argument zurückzuweisen.
Auf einen Rechtsstreit hinsichtlich der Anwaltskosten sollten Sie es aber bei dieser Lage nicht ankommen lassen.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch wie bereits oben angedeutet, dass selbst wenn es eine solche Vereinbarung gibt, Sie diese auch beweisen müssten.
2.Und liegt nicht der Streitwert bei 2200 Euro anstatt 5000 Euro, da der gegnerische Anwalt selbst eingeräumt hat, dass sie nur 2200 Euro haben möchten?
Der Streitwert bestimmt sich grundsätzlich nach dem Betrag, den der Anwalt geltend macht beziehungsweise mit dem Sie sich hier vorliegend in Verzug befunden haben.
Dieses waren ursprünglich 5000 €.
Auch der Umstand, dass der Anwalt ihnen sozusagen einen Vergleich anbietet in Verbindung mit einer erheblichen Reduzierung des Gesamtbetrages, ändert hieran leider nichts.
Ich hoffe ihre Nachfrage zu ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben auch wenn ich es bedaure ihnen keine positivere Mitteilung geben zu können und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag und einen guten Wochestart!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
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Fax.0471/140244
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich meinte natürlich nicht Ihren Bruder, sondern den Bruder Ihrer Frau.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
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