Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie § 33 MessEG näher ansehen, dann müsste man auch prüfen, ob das Tatbestandsmerkmal im MessEG „geschäftlicher Verkehr" hier überhaupt vorliegt.
Um direkt auf Ihre Frage einzugehen: Zumindest der Verkauf einer Wohnung mit einer ungeeichten Wasseruhr als solches ist eichrechtlich nicht relevant.
Insbesondere Wert Ihrer Wohnung hängt offensichtlich kaum davon ab, ob ein Gerät geeicht ist.
In Betracht kommt aber ein Verstoß gegen § 33 MessEG bei der Abrechnung des Wasserverbrauchs in etwaigen Betriebskostenabrechnung/ Heizkostenabrechnung/ Wasserabrechnung für Mieter Ihrer Wohnung, die mit einer ungeeichten Wasseruhr erstellt wurden oder werden, oder auch bei der Hausgeldabrechnung durch Ihren Wohnungsverwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz.
Nach früherem Recht war auch bei der Abrechnung die Verwendung von ungeeichten Zählern zulässig, vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.11.2010 - VIII ZR 112/10.
Zitat der amtlichen Leitsätze:
"Ist im Mietvertrag eine nach § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB zulässige Betriebskostenabrechnung auf der Grundlage eines erfassten Verbrauchs vereinbart, kommt es für die inhaltliche Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung allein darauf an, ob der tatsächliche Verbrauch zutreffend erfasst worden ist.
b) Beruhen die in die Betriebskostenabrechnung eingestellten Verbrauchswerte auf
der Ablesung eines geeichten Messgeräts, spricht eine tatsächliche Vermutung
dafür, dass diese Werte den tatsächlichen Verbrauch richtig wiedergeben.
c) Den von einem nicht (mehr) geeichten Messgerät abgelesenen Verbrauchswerten
kommt die Vermutung ihrer Richtigkeit nicht zu. In diesem Fall muss der Vermieter
im Prozess die Richtigkeit der abgelesenen Werte zur Überzeugung des Tatrichters nachweisen.
Sie sehen, es kommt also immer auch noch auf die konkreten Vereinbarungen an.
Das Urteil bezieht sich zudem noch auf die alte Rechtslage und dürfte sich nach der Reform des Eichgesetzes, jetzt Mess- und Eichgesetz (MessEG), ab dem 01. Januar 2015 geändert haben. Das dürfte übrigens auch ungefähr das Datum sein, an dem Sie die Wohnung gekauft hatten.
Hier gibt es bislang, soweit ersichtlich, noch keine Entscheidung auf der Ebene des Bundesgerichtshofs zur neuen Rechtslage. Bis dahin werden die angegebenen Grundsätze mindestens sinngemäß heranzuziehen seien.
Seitdem wurde in der Rechtsprechung namentlich noch nicht abschließend (durch den BGH) geklärt, welche Rechtsfolgen die - "verbotene" Verwendung eines nicht geeichten Geräts nach sich zieht. Fraglich ist, ob dadurch die gesamte Abrechnung unwirksam wird, oder ob und inwieweit sich die Beweislast ändert. Hier werden von der Rechtsprechung bislang dennoch Schätzungen oder andere Messmethoden / Verteilerschlüsse zugelassen, was man sich im konkreten Fall ansehen müsste.
Tipp zum weiteren Vorgehen:
Gegebenenfalls sollten Sie sich zunächst beim Verwalter nach Wohnungseigentumsgesetz danach erkundigen, ob und wann die Messgeräte geprüft wurden/ werden bzw. gegebenenfalls auch einen entsprechenden Antrag bei der Wohnungseigentümerversammlung stellen, weil die Veranlassung der Eichungen der Messgeräte zu dessen Aufgabenbereich gehört, und das als Großauftrag günstiger werden.
Wenn es damit Probleme geben sollte, können Sie sich gegebenenfalls an das nach Landesrecht zuständige Eichamt wenden, vgl. unter www.eichamt.de und sich danach erkundigen, ob und zu welchen Kosten eine Eichung bei Ihrem Gerät vorgenommen werden kann.
Auch wenn Sie danach nicht gefragt haben, erlaube ich mir den Hinweis:
Gegebenenfalls kann die fehlende Eichung eines Messgeräts – davon abgesehen, daß es sich u.U. um eine Ordnungswidrigkeit handelt, - auch zu berechtigten Einwendungen bei der Nebenkostenabrechnung / Betriebskostenabrechnung oder der Hausgeldabrechnung des Verwalters führen.
Hier fehlen mir allerdings weitere Angaben, um dazu juristisch etwas konkreteres sagen zu können.
Insgesamt: § 33 MessEG könnte vorliegend greifen. Beachten Sie auch, daß neben § 33 MessEG über § 41 MessEG weitere Aufgaben in der Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV) enthalten sind, z.B. in § 23 die Pflicht zur Aufstellung, Gebrauch und Wartung von Messgeräten.
Vorsichtshalber sollten Sie als Eigentümer einer Wohnung mit einer ungeeichten Wasseruhr dafür Sorge tragen, daß die bislang versäumte Veranlassung der Eichung des Zählers sobald wie möglich nachgeholt wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Eine Definition für den zentralen Begriff des geschäftlichen Verkehrs, auf den auch in einer Reihe anderer eichrechtlicher Vorschriften Bezug genommen wird,findet sich in § 6 Nr. 6 MessEV . Geschäftlicher Verkehr ist danach jede Tätigkeit, die nicht rein privater, innerbetrieblicher oder amtlicher Natur ist, sofern dabei Messwerte ermittelt oder verwendet werden. Siehe auch: BGH 17.11.2010 - VIII ZR 112/10
Siehe auch
Die Abrechnung und Verwendung von ungeeichten Zählern war nur zulässig, wenn eine Prüfung der staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte die Erfassung innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen ergeben hat.
Die Wasserabrechnung in der Hausgeldabrechnung wurde vom Messdienst erstellt, dem auch die Uhr gehört.
Der Verwalter ist hier Teil des Problems. Er verweigert sich den Themen ungeeichte Wasseruhr und serieller Schätzung. Er will auch keine geeichte Uhr einbauen lassen, das soll ich tun, obwohl der Messdienst Eigentümer ist und in einer WEG die Uhr nicht zum Sondereigentum gehört.
Für mich ist auch § 60 des MessEG
von erheblicher Bedeutung
"1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
19. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Wert angibt oder verwendet...
(z.B. Angabe von geschätzten m3)
20. entgegen § 33 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Rechnung nachvollzogen
werden kann.."
Ich danke für Ihre Bemühung
Gerne geschehen.
Ihren Behauptungen in der Rückfrage stimme ich insgesamt ziemlich uneingeschränkt zu, auch mit dem Hintergrund von § 6 Nr. 6 MessEV.
Wenn die Wasseruhr nicht zum Sondereigentum gehört, können Sie in der Tat die Eichung von Gemeinschaftseigentum mit Zustimmung des Hausverwalters für sich selbst betreiben, das wäre der einfachste Weg, aber mit dem Nachteil, daß Sie selbst wohl die Kosten der Eichung tragen, eventuell könnten Sie diese aber eventuell der Wohnungseigentümergemeinschaft zurück belasten. Als Anspruchsgrundlage käme u.a. Verzug in Betracht, § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG.
Ansonsten können Sie nur "Druck" auf den Verwalter ausüben und aufbauen.
Denkbar und gegebenenfalls vorrangig kommt auch in Frage, wie schon in meiner Antwort erwähnt, einen Beschluss der Wohnungseigentümer herbeiführen. Auch eine Anzeige käme in Betracht, was ich aber nur als letzten Ausweg sehe, weil etwaige Bussgelder auch Wohnungseigentümergemeinschaft (und damit Sie selbst) betreffen.
Formulierungsvorschlag:
an den Hausverwalter - per Einschreiben bzw. gegen Empfangsbekenntnis:
Antrag auf Aufnahme als Tagesordnungspunkte auf der kommenden Wohnungseigentümerversammlung durch folgende/n Wohnungseigentümer: (Namen auch weiterer Eigentümer, die auf Ihrer Seite sind!):
Eichung der Wasseruhren
Es wird hiermit durch die Wohnungseigentümergemeinschaft festgestellt, dass sämtliche im Gemeinschaftseigentum befindlichen Wasseruhren unter Verstoss gegen § 33 MessEG nicht geeicht sind. Daher wird beschlossen, daß dem Verwalter aufgegeben wird, unverzüglich für eine ordnungsgemäße Wartung und Eichung der Wasseruhren im Gemeinschaftseigentum Sorge zu tragen.
Die Pflichten nach §§ 33 MessEG sowie § 23 MessEV werden nach unserer Überzeugung im Augenblick, seit dem neuen Gesetz (MessEG) vom 1.1.2015, durch den Verwalter vernachlässigt. Dies kann und wird voraussichtlich als fahrlässige oder sogar vorsätzliche Ordnungswidrigkeit nicht nur für den Verwalter, sondern auch für die Eigentümergemeinschaft zu verrmeidbaren Bußgeldern nach § 60 MessEG führen in Höhe von bis zu 20.000 Euro.
Daher ergeht folgender Beschluss:
Der Verwalter wird hiermit wegen seiner Versäumnis formal abgemahnt und ihm wird keine Entlastung seiner Abrechnung erteilt.
Er wird aufgefordert, seinen Pflichten unverzüglich nachzukommen. Sollte er nicht binnen einer Frist von einem Monat nach dem Datum dieses Beschlusses dokumentiert, zur Kenntnis der Wohnungseigentümer, für Abhilfe gesorgt haben, z.B. durch Veranlassung der Eichungen der Wasseruhren, hilfsweise für einen Austausch der Wasseruhren, werden empfindliche rechtliche Schritte einschließlich der sofortigen fristlosen Kündigung des Verwaltervertrags in Aussicht gestellt.
Eventuell können Sie Ihr Anliegen damit durchsetzen.
Viel Erfolg und ein gutes Gelingen wünsche ich Ihnen