Sehr geehrter Ratsuchender,
da es anscheinend keine Schaden gab (und selbst dann, wenn Sie tatsächlich eine kleine Schramme übersehen haben), dürfte es sich um einen völlig belanglosen Unfall handeln, der die Bagatellgrenze unterschreitet. Insoweit ist dann schon kein Unfall im Sinne des § 142 StGB
gegeben und eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nicht gegeben.
Ansonsten wird es darauf ankommen, wie lange Sie gewartet haben (Sie schreiben "ein bischen"). Erforderlich ist es, eine den Umständen angemessene Zeit zu warten. Was angemessen ist, ist nicht leicht zu beurteilen. Im Falle eines solchen "Miniunfalles" ohne erkennbaren Schaden dürften aber gute 15 Minuten durchaus ausreichend sein. Allerdings wäre es erforderlich gewesen, unverzüglich Ihre Unfallbeteiligung bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle anzuzeigen. Dies haben Sie offenbar unterlassen.
Fazit: Sofern kein oder nur unerheblicher Schaden entsanden ist (wovon nach Ihrer Schilderung auszugehen ist), liegt "Unfallflucht" schon tatbestandlich nicht vor.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
Danke für die schnelle Beantwortung. Noch eine kurze Frage, was währe, wenn ich womöglich doch übersehen hätte, dass der Spiegel defekt ist? Ich hab zwar mehrmals nachgesehen und bei mir sind keinerlei Spuren einer Beschädigung zu sehen, aber man weis ja nie. Dann währe ja doch ein höherer Schaden eingetreten.
Sehr geehrter Ratsuchender,
dann kommt es - wie bereits angesprochen - darauf an, ob die sog. Bagatellgrenze überschritten ist. Diese wird jedoch quer durch die Rechtsprechung sehr unterschiedlich hoch angesetzt, und zwar etwa zwischen 25 und 50 Euro. Ist die Grenze überschritten, greift die Strafvorschrift tatbestandlich ein.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt