Sehr geehrter Fragesteller,
den Leihwagen brauchen sie nicht zu bezahlen, wohl aber das Benzin, dass sie sonst auch von den Kosten her bezahlt hätten.
Hinsichtlich des Vorschadens und der Tatsache, dass es sich um ein Unfall Auto handelt und der Händler davon offenbar auch wusste, könnten Sie wegen arglistiger Täuschung vom Kaufvertrag zurück treten und ihr Geld wieder verlangen. Der Händler war hier bei verpflichtet über den Vorschaden auf zu klären. Tut er dies nicht, wird dies als arglistige Täuschung gewertet.
Alternativ könnten Sie eine Wertminderung verlangen, dafür dass es ein Unfall Auto ist. Die konkrete Höhe müsste allerdings ein Sachverständiger feststellen, liegt aber erfahrungsgemäß im Bereich von 200-500 €.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei dem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:
Guten Abend,
ok.
Sollte ich dem Händler irgendeine Frist setzen?? Z.B. das er mir eine "komplette Heckklappe" einbaut?
Besten dank und schönen Abend.
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie sollten dem Händler eine Frist von zehn Tagen setzen (Einwurfeinschreiben). Reagiert er nicht darauf, könnten Sie sodann ebenfalls vom Vertrag zurücktreten oder aber die Klappe bei einer anderen Werkstatt auf seine Kosten reparieren lassen.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich unsere Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie sollten dem Händler eine Frist von zehn Tagen setzen (Einwurfeinschreiben). Reagiert er nicht darauf, könnten Sie sodann ebenfalls vom Vertrag zurücktreten oder aber die Klappe bei einer anderen Werkstatt auf seine Kosten reparieren lassen.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich unsere Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
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