Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1. Recht auf Erreichbarkeit von Behörden und Antragsstellung: Es gibt grundsätzlich keinen expliziten Rechtsanspruch auf einen bestimmten Termin bei einer Botschaft, wie aus dem Kontext hervorgeht. Die Botschaft ist verpflichtet, Anträge zu prüfen, aber es gibt keine gesetzliche Frist, innerhalb derer ein Termin zur Antragsstellung gewährt werden muss. Die Botschaft hat Ihnen mitgeteilt, dass Sie es weiter versuchen sollen, was darauf hindeutet, dass sie ihre Pflicht zur Antragsannahme formal erfüllt, auch wenn die praktische Umsetzung für Antragsteller schwierig ist.
2. Recht auf ein gerechtes und transparentes Terminvergabesystem: Der Kontext gibt keine spezifischen Informationen darüber, ob es ein Recht auf ein gerechtes und transparentes Terminvergabesystem gibt. Es wird jedoch angedeutet, dass die Kapazitäten in Botschaften oft knapp sind und die Terminvergabe nicht immer transparent oder fair erscheint. Ein gerechtes System könnte theoretisch durch eine Dienstaufsichtsbeschwerde beim Auswärtigen Amt eingefordert werden, wenn die Terminvergabe als unzumutbar angesehen wird.
3. Rechtsgebiet und Zuständigkeit: Da es sich um eine deutsche Behörde handelt, fällt die Angelegenheit grundsätzlich unter deutsches Recht. Sie und Ihr Mann könnten als Kläger auftreten, insbesondere wenn Ihr Mann in Deutschland lebt und Sie deutsche Staatsbürgerin sind. Ein Anwalt, der sich auf Verwaltungsrecht spezialisiert hat, könnte in diesem Fall hilfreich sein, da es um die Verwaltungspraxis einer deutschen Behörde geht.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es keine klaren gesetzlichen Ansprüche auf eine bestimmte Terminvergabe gibt, aber es gibt Möglichkeiten, durch Beschwerden oder rechtliche Schritte Druck auf die Botschaft auszuüben, um eine fairere Praxis zu erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
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Sehr geehrter Fragesteller,
bitte beachten Sie noch: Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sieht vor, dass Anträge schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Behörde gestellt werden können. Die Behörde muss Anträge entgegennehmen und bearbeiten (§ 71b VwVfG). Sie haben zwar keinen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Termin, aber die Antragsstellung muss Ihnen dennoch zeitnah ermöglicht und der Antrag binnen drei Monaten bearbeitet werden, andernfalls können Sie Untätigkeitsklage erheben, § 75 VwGO. Die Beauftragung eines Fachanwalts für Verwaltungsrecht und/oder Migrationsrecht ist zu empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt