Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben summarisch gern wie folgt beantworten möchte.
Ihren Unmut über die entstandenen Kosten kann ich gut nachvollziehen, muss Ihnen jedoch bedauerlicherweise mitteilen, dass Ihre Chancen gering sind, zumindest was die Durchsetzung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs hinsichtlich der Kosten in Höhe von 1.500,- € für die an das Ingenieurbüro geleistete Anzahlung betrifft.
Verbindliche Außenwirkung entfaltet der Ratsbeschluss tatsächlich erst mit Ihrer satzungsmäßigen Bekanntgabe durch die zuständige Stelle, was in der Regel der Bürgermeister ist. In dem Planungs- bzw. Vorbereitungsstadium vor der Fassung des Ratsbeschlusses jedenfalls sind die Behörden auch nicht gehalten, Hinweise über beabsichtigte Vorhaben zu geben bzw. Verfahren, die von einer möglichen zukünftigen Satzung tangiert werden können, wie etwa das Ihre, auszusetzen oder Ähnliches zu unternehmen. Begründen lässt sich dies damit, dass das Planungsstadium, auch wenn es schon weit gediehen sein mag, keine absolute Planungssicherheit gibt, da letztendlich der Rat als gemeindeinternes Willensbildungsorgan hierüber noch abschließend in Form eines Beschlusses zu befinden hat. Die Gemeinde soll in Ihrer Funktionsfähigkeit geschützt werden, was letztlich in Ihrem Fall leider auf Kosten einzelner Bürger gegangen ist.
Die untere Wasserbehörde hätte indes meines Erachtens das laufende Genehmigungsverfahren ab dem Ratsbeschluss über den Bau eines Abwasserkanals beenden müssen bzw. sich zumindest mit Ihnen hierüber ins Benehmen setzen müssen, jedenfalls aber nicht Kosten produzierend weiter tätig werden dürfen. Schließlich war es offensichtlich nunmehr (d.h. ab dem 14.12.2005 mit dem beschlossenen Bau eines Abwasserkanals) doch möglich, dass Ihr Haus an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen werden kann. Im Übrigen kann die Tatsache, dass hier kein Anschlusszwang besteht, den erlittenen Schaden in Höhe der 300,- € für die nunmehr „wertlose“ Genehmigung nicht schmälern.
Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden. Verbindliche Auskünfte sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe, Ihnen zunächst weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt
www.jeromin-kraft.de