Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Da die Gesellschaft nicht mehr besteht, kann diese keine Zahlung mehr vornehmen. Auch eine Inanspruchnahme der Gläubiger scheidet aus. Möglich ist allenfalls eine Nachtragsliquidation in der Sie der Gesellschaft dann finanzielle Mittel zur Verfügung stellen, damit diese ihren Verpflichtungen nachkommen kann. Eine Nachtragsliquidation ist sehr aufwendig, so dass sich ein solches Vorgehen im Vehrältnis zu den Forderungshöhen nicht lohnt.
2. Grundsätzlich können Sie die bestehenden Forderungen auch selbst begleichen, um einer Inanspruchnahme aus einer Haftung als Geschäftsführer zuvor zu kommen. Die Gläubiger könnten in Betracht ziehen, Sie persönlich in Anspruch zu nehmen, da die Außenstände im Rahmen der Liquidation nicht beglichen wurden.
3. Zur weiteren Vorgehensweise sollten Sie direkt mit den Gläubigern Kontakt aufnehmen und eine vergleichsweise Lösung anbieten. Dies erspart u.U. auch die Inkassokosten, wenn Sie sich mit dem Gläubiger direkt verständigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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