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Unbezahlte Rechnungen für gelöschte UG - Muss ich noch bezahlen?

4. März 2021 14:56 |
Preis: 40,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Liquidation Unternehmensgesellschaft

Sehr geehrtes Frag-einen-Anwalt.de Team,

meine UG hat unbezahlte Rechnungen aus dem Jahr 2019 vom Bundesanzeiger und der IHK. Dazu kommen Rechnungen wegen nichtbezahlens vom Inkasso Unternehmen Tesch Inkasso GmbH (vom Bundesanzeiger in Auftrag gegeben) und der Kosteneinzugsstelle der Justiz. Aufschlüsselung:

- Bundesanzeiger: ca. 230€
- IHK: 64€
- Kosteneinzugsstelle der Justiz: 190€
- Tesch Inkasso: ca. 100€

Die Liquidation der UG begann im Januar 2019 und die Löschung erfolgte dann im Januar 2021.

Ich war Geschäftsführer und Liquididator habe aber zu spät mitbekommen, dass diese Rechnungen per Post an der (ehemaligen) Firmenadresse eingegangen sind.

Muss ich die Rechnungen noch Bezahlen? Wenn ja: Wie wäre das optimale vorgehen? Z.B. direkt beim Bundesanzeiger anrufen oder über das Inkasso Unternehmen gehen?

Beste Grüße und vielen Dank für die Hilfe

4. März 2021 | 16:07

Antwort

von


(1624)
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61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Da die Gesellschaft nicht mehr besteht, kann diese keine Zahlung mehr vornehmen. Auch eine Inanspruchnahme der Gläubiger scheidet aus. Möglich ist allenfalls eine Nachtragsliquidation in der Sie der Gesellschaft dann finanzielle Mittel zur Verfügung stellen, damit diese ihren Verpflichtungen nachkommen kann. Eine Nachtragsliquidation ist sehr aufwendig, so dass sich ein solches Vorgehen im Vehrältnis zu den Forderungshöhen nicht lohnt.

2. Grundsätzlich können Sie die bestehenden Forderungen auch selbst begleichen, um einer Inanspruchnahme aus einer Haftung als Geschäftsführer zuvor zu kommen. Die Gläubiger könnten in Betracht ziehen, Sie persönlich in Anspruch zu nehmen, da die Außenstände im Rahmen der Liquidation nicht beglichen wurden.

3. Zur weiteren Vorgehensweise sollten Sie direkt mit den Gläubigern Kontakt aufnehmen und eine vergleichsweise Lösung anbieten. Dies erspart u.U. auch die Inkassokosten, wenn Sie sich mit dem Gläubiger direkt verständigen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

ANTWORT VON

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