Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Wohnsitzkriterium: Nach deutschem Recht, insbesondere gemäß § 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), ist für die Umschreibung eines ausländischen Führerscheins entscheidend, dass der Inhaber zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellerstaat hatte. Da Sie zum Zeitpunkt des Erwerbs Ihres Connecticut-Führerscheins bereits in Deutschland gemeldet waren, könnte dies der Grund für die Ablehnung Ihrer Umschreibung sein. Das Wohnsitzkriterium ist ein wesentlicher Bestandteil der deutschen Regelungen und wird leider streng ausgelegt.
2. Umschreibungsvoraussetzungen: Für die Umschreibung eines Führerscheins aus Connecticut ist laut den Regelungen nur die theoretische Prüfung erforderlich, nicht jedoch die praktische Fahrprüfung. Dies bedeutet, dass Sie, sofern die Umschreibung grundsätzlich möglich wäre, lediglich die Theorieprüfung erneut ablegen müssten.
3. Verlust des New Yorker Führerscheins: Da Sie Ihren ursprünglichen New Yorker Führerschein verloren haben und dieser nicht mehr gültig ist, können Sie sich nicht mehr auf die Bedingungen für die Umschreibung dieses Führerscheins berufen. Der neue Führerschein aus Connecticut unterliegt den Bedingungen, die für diesen Bundesstaat gelten.
So jedenfalls lautet meine erste Einschätzung.
4. Verwaltungsverfahren: Da Sie bisher keine Antwort auf Ihre Anfragen erhalten haben, wäre es ratsam, sich direkt an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde zu wenden und um eine schriftliche Begründung für die Ablehnung der Umschreibung zu bitten. Dies könnte Ihnen helfen, die genaue Rechtsgrundlage für die Entscheidung zu verstehen und gegebenenfalls weitere Schritte zu unternehmen.
5. Angesichts der Komplexität der Sache und des Zusammenhangs mit dem US-Recht und dem jeweiligen Recht des Bundesstaates sollten Sie erwägen, ein(e) deutsch-amerikanischen Anwalt/Anwältin hinzuzuziehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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