Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Den Umlagefaktor regelt allein das Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Gemäß § 16 WEG werden dabei Rücklage und Instandhaltung grundsätzlich nach Miteigentumsanteilen, also wie Sie es abkürzen WEA, abgerechnet. Eine anderweitige Verteilung bzw. anderer Umlagefaktor, z.B. wie von Ihnen geschildert nach Quadratmetern, könnte sich allenfalls aus den Regelungen der Teilungserklärung oder einem früheren Eigentümerbeschluss ergeben. Ist jedoch in der Teilungserklärung etc. insoweit nichts geregelt, verbliebe es bei der gesetzlichen Umlageregelung gemäß § 16 WEG nach Miteigentumsanteilen, wie jetzt in Ihrem Fall zuletzt auch erfolgt.
Eine Änderung dieses Umlageschlüssels, z.B. nach Quadratmetern, kann ansonsten aber auch nur durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer nach § 16 Abs. 3 WEG erfolgen, wobei es aber nicht genügt, dass wie von Ihnen geschildert einer Abrechnung oder einem Wirtschaftsplan lediglich ein neuer Schlüssel zugrunde gelegt wird (BGH, Urteil vom 09.07.2010, Az: V ZR 202/09). Sollte sich daher aus der Teilungserklärung oder auch aus einem früheren Beschluss der Wohnungseigentümer eine Umlage nach Quadratmetern ergeben, hätte die jetzige Änderung der Verteilung nach Miteigentumsanteilen eines Beschlusses der Wohnungseigentümer bedurft. Wenn ein solcher entsprechend Ihren Abgaben jedoch nicht gefasst wurde, wäre der beschlossene Wirtschaftplan anfechtbar.
Es könnte sich in Ihrem Fall allerdings auch so verhalten, dass die Hausverwaltung vorliegend vermutlich die vorherigen Jahre hinweg einen Fehler bei der Umlage dergestalt gemacht hat, dass eben fälschlicherweise nach Quadratmetern und nicht nach Miteigentumsanteilen abgerechnet wurde, also tatsächlich kein entsprechender Beschluss hierzu aus der Vergangenheit existiert bzw. die Teilungserklärung selbst auch keine von § 16 WEG abweichende Regelung als Grundlage zur Verteilung der Rücklage enthält. Denn die Aussage der Verwaltung, dies sei aufgrund einer Gesetzesänderung erforderlich geworden, kann so überhaupt nicht nachvollzogen werden, ggf. ist dies nur eine Ausrede. Vielmehr verhält es sich so, dass die letzte maßgebliche Gesetzesänderung des WEG schon zum 01.07.2007 erfolgte, so dass seitdem auch der gesetzliche Verteilungsmaßstab gemäß § 16 WEG nach Miteigentumsanteilen bis dato unverändert so beinbehalten wurde.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können, wünsche noch einen schönen Abend und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Hinweis: Diese Plattform kann eine Rechtsprüfung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.