Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
V und M können jeweils die Anteile an der eGbR an die Tochter übertragen. Wenn V und M jeweils 50 % an der eGbR halten, hat jeder Anteil einen Wert von 210.000 €. Eine Schenkung in Höhe eines Betrages von 210.000 ist schenkungssteuerfrei, da der Freibetrag 400.000 € pro Person beträgt, also im Verhältnis V und Tochter 400.000 € und zusätzlich im Verhältnis M und Tochter 400.000 €, siehe § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG.
Wenn Sie Ihrer Tochter die Anteile an der eGbR übertragen ist die Übertragung im Sinne des § 3 Nr. 6 GrEStG von der Grunderwerbssteuer befreit, diese personenbezogenen Steuerbefreiungsvorschriften gelten bei einer Übertagung von Immobilien direkt, für Grundstücksteile und für Anteile an einer eGbR.
Eine andere Möglichkeit wäre die eGbR aufzulösen, dadurch bilden V und M eine Bruchteilsgemeinschaft (jeweils zu 1/2 bei den Immobilien) und übertragen dann die Bruchteile an den Immobilien an die Tochter.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
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Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Die Auflösung der eGbR hat keine steuerlichen Konsequenzen?
Sehr geehrter Fragesteller,
hinsichtlich der Grunderwerbssteuer ist die Auflösung der GbR und Übertragung des Bruchteilseigentums an Sie selbst im gleichen Verhältnis wie die Anteile, grunderwerbssteuerfrei.
Allerdings könnte es zur Aufdeckung der stillen Reserven kommen, diesbezüglich sollten Sie mit Ihrem Steuerberater sprechen.
Ich würde daher, unter dem Vorbehalt des Gespräches mit einem StB empfehlen die Anteile zu übertragen.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt