Sehr geehrte Fragesteller,
der Verfallsbescheid ist eine Nebenfolge einer ggf. nicht weiter geahndeten Ordnungswidrigkeit, die gem . § 29 a Absatz 2 OWiG
auch gegen Sie als Halter und „Nichttäter" (= Nichtfahrer) bis zur Höhe eines Geldbetrages angeordnet werden kann und die dem Wert des Erlangten entspricht.
Also kein Bußgeld sondern eine Ermessensentscheidung die in einem selbständigen Verfahren getroffen werden kann.
Diese etwas theoretischen Ausführungen vorangestellt, sollen es Ihnen leichter verständlich machen, dass insofern Ihr Einwand...
...„Die Beamten haben unserem Fahrer nach Umladung und Ladungssicherung ausdrücklich die Weiterfahrt erlaubt!!!!!"..
...leider nicht greift, weil es sich eben nicht um einen gegen Sie gerichtetes Bußgeldverfahren (mit Verschuldenskomponenten) handelt.
Auf den ersten Blick sicherlich nur schwer vermittelbar. Das Tröstliche für Sie ist aber in diesem Zusammenhang, dass es deshalb (allein) auch keine „Punkte im Verkehrszentralregister" gibt.
Verfahrensmäßig steht der selbständige Bescheid jedoch dem Bußgeldbescheid gleich, § 87 Absatz 3 OWiG
, so dass Sie – und das ist meine Empfehlung, fristgerecht entsprechend der Rechtsmittelbelehrung EINSPRUCH einlegen sollten. Denn nach Fristablauf wird der Bescheid bestandskräftig und kann dann nicht mehr geändert werden.
Da die Höhe des „verfallenden Geldbetrages" mit „bis zu... und kann" definiert ist, wäre hier ein Ansatz, wegen dieser Höhe den Einspruch zu begründen, und zwar etwa der Transportrechnung Ihrer Spedition über € 194,00 angemessen.
Hier sehe ich durchaus Chancen, weil Sie als „kleiner Handwerksbetrieb" und dem Hinweis auf Ihre völlige Schuldlosigkeit (nach Umladung und Erlaubnis durch die Polizei) gute Gründe für eine angemessene Reduzierung des Bescheid vortragen können.
Zum Verfahren Näheres auch hier: OLG Koblenz 1 Ss 247 / 06, bzw. 2040 Js 66619/05 13 Owi- StA Koblenz
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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