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Überladung, Ladungssicherung

12. Februar 2015 12:49 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um den etwas weniger bekannten Verfallsbescheid im Straßenverkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrecht.

Guten Tag,
am 03.11.2014 fuhr ein Fahrer von uns in eine Kontrolle der Polizei.
Nun wird uns vorgeworfen: unzureichende Ladungssicherung, Transport von Gütern mit ungeeignetem Fahrzeug und Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes um 5,71%
=200 KG (zulässiges Gesamtgewicht 3500kg)
Die Beamten haben unserem Fahrer nach Umladung und Ladungssicherung ausdrücklich die Weiterfahrt erlaubt!!!!!
Nun wurde ein Verfallsbescheid über 500,00 Euro erteilt wegen rechtswidriger Fahrt und Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils
Das Regierungspräsidium hat eine Transportrechnung angefordert. Da wir ein kleiner Handwerksbetrieb und keine Spedition sind, und dieser Transport ein Einzelfall war, ist uns dies nicht möglich gewesen. Allerdings haben wir mit unserem Einspruch die Preistabelle unserer Spedition beigefügt, die 99% unserer Aufträge ausliefert, um die Kosten zu belegen (194,00 Euro).
Wie können wir jetzt weiter verfahren?


Einsatz editiert am 12.02.2015 13:59:11

12. Februar 2015 | 15:36

Antwort

von


(1395)
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Sehr geehrte Fragesteller,

der Verfallsbescheid ist eine Nebenfolge einer ggf. nicht weiter geahndeten Ordnungswidrigkeit, die gem . § 29 a Absatz 2 OWiG auch gegen Sie als Halter und „Nichttäter" (= Nichtfahrer) bis zur Höhe eines Geldbetrages angeordnet werden kann und die dem Wert des Erlangten entspricht.

Also kein Bußgeld sondern eine Ermessensentscheidung die in einem selbständigen Verfahren getroffen werden kann.

Diese etwas theoretischen Ausführungen vorangestellt, sollen es Ihnen leichter verständlich machen, dass insofern Ihr Einwand...

...„Die Beamten haben unserem Fahrer nach Umladung und Ladungssicherung ausdrücklich die Weiterfahrt erlaubt!!!!!"..

...leider nicht greift, weil es sich eben nicht um einen gegen Sie gerichtetes Bußgeldverfahren (mit Verschuldenskomponenten) handelt.

Auf den ersten Blick sicherlich nur schwer vermittelbar. Das Tröstliche für Sie ist aber in diesem Zusammenhang, dass es deshalb (allein) auch keine „Punkte im Verkehrszentralregister" gibt.


Verfahrensmäßig steht der selbständige Bescheid jedoch dem Bußgeldbescheid gleich, § 87 Absatz 3 OWiG , so dass Sie – und das ist meine Empfehlung, fristgerecht entsprechend der Rechtsmittelbelehrung EINSPRUCH einlegen sollten. Denn nach Fristablauf wird der Bescheid bestandskräftig und kann dann nicht mehr geändert werden.

Da die Höhe des „verfallenden Geldbetrages" mit „bis zu... und kann" definiert ist, wäre hier ein Ansatz, wegen dieser Höhe den Einspruch zu begründen, und zwar etwa der Transportrechnung Ihrer Spedition über € 194,00 angemessen.

Hier sehe ich durchaus Chancen, weil Sie als „kleiner Handwerksbetrieb" und dem Hinweis auf Ihre völlige Schuldlosigkeit (nach Umladung und Erlaubnis durch die Polizei) gute Gründe für eine angemessene Reduzierung des Bescheid vortragen können.

Zum Verfahren Näheres auch hier: OLG Koblenz 1 Ss 247 / 06, bzw. 2040 Js 66619/05 13 Owi- StA Koblenz


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

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