Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der weltweit erste bekannte Corona-Fall war am 01.12.2019, Deutschland wurde am 24.01.2020 erreicht. Die Erklärung zur Pandemie erfolgte am 11.03.2020.
Am 23.03.2020 begann in Deutschland der Lockdown.
Unternehmen, die zwischen 01.06.2019 und 31.10.2019 gegründet worden sind, müssen als Vergleichs-Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 heranziehen.
Die Berechnung erfolgt dabei jeweils für jeden Monat einzeln.
Sie sind seit Anfang 2020 ausschließlich nur noch als Freiberufler tätig.
Wenn Sie die Aufgabe der GF-Tätigkeit vor dem 23.03.2020 geplant, vorbereitet und umgesetzt haben, besteh insoweit kein Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Es war Ihre unternehmerische Entscheidung, die sie unabhängig von Corona getroffen hatten.
Dann hatten Sie auch den Wegfall der Vergütung einkalkuliert.
Für die Fördermonate Juni-August 2020
endet die Antragsfrist am 09.10.2020,
um die Überbrückungshilfe I zu erhalten. Ein rückwirkender Antrag für die 1. Phase kann dann nicht mehr gestellt werden.
Für die Fördermonate September-Dezember 2020 schließt sich dann eine
2. Phase der Überbrückungshilfe an.
Anträge für die Überbrückungshilfe II können ab Mitte Oktober gestellt werden.
Erst nach dem 31.12.2019 gegründete Unternehmen und Unternehmen, die bereits zum 31.12.2019 wirtschaftliche Schwierigkeiten hatten, und diese nicht wieder überwunden haben, sind nicht förderberechtigt.
Die beabsichtigte, geplante Aufgabe des Unternehmens und die freiwillige Aufgabe der Gewinnerzielungsabsicht ist in den Programmen nicht vorgesehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Herr Müller-Roden.
Danke für Ihre ausführliche Antwort.
Über die zweite Phase war ich bis jetzt noch nicht informiert - diese könnte allerdings, immer noch in Anbetracht meiner Frage und der eindeutigen Antwort - ebenfalls interessant sein.
Ehrlich gesagt wird - in meine Augen als Laie - die eigentliche Frage aber nicht beantwortet.
In dem entscheidenden Zeiträumen 2019 habe ich mir zum einen als Inhaber und Geschäftsführer einer GmbH Gehalt gezahlt. Zusätzlich in meiner Tätigkeit als Freiberufler einige Jobs gegen Rechnung abgerechnet.
Im März 2020 wurde für die GmbH ein Insolvenzantrag gestellt. Vermutlich ist diese fehlende Information aus meiner ersten Nachricht entscheidend. Mein Gehalt der GmbH konnte ich bereits ein paar Monate zuvor nicht mehr zahlen. Ich habe also seit Februar 2020 wieder auschliesslich Umsätze als Freiberufler generiert.
Dann kam der Lockdown. Die Insolvenz der GmbH hat damit allerdings nichts zu tun.
Es bleibt weiterhin die Frage : Dürfen meine ''Umsätze'' aus dem Geschäftsfühergehalt der Gmbh 2019 mit als Berechnungsgrundlage für den Umsatzeinbruch 2020 herangezogen werden oder nicht?
Mit freundlichem Gruß
Antwort auf die Rückfrage vom Fragesteller 08.10.2020 | 09:56
Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung der Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens völlig anders ausfallen, manchmal sogar genau umgekehrt!
Aufgrund Ihrer neuen Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt neu: Sie schreiben:
„Dann kam der Lockdown.
Die Insolvenz der GmbH hat damit allerdings nichts zu tun."
Auch in Ihren Augen als Laie sollte die eigentliche Frage von mir bereits beantwortet sein!
Es gilt ganz klar die Grundregel: Alle Umstände außer den direkten Auswirkungen der Corona-Pandemie schließen eine Förderung aus.
Wenn die GmbH (zeitlich vor Corona und daher von Corona völlig unbeeinflußt) im März 2020 einen Insolvenzantrag gestellt hatte, dann war das Unternehmen beim Lockdown
am 23.03.2020 nicht gesund gewesen und fällt damit auch aus der Förderung.
Damit bleiben natürlich auch Ihre früheren Einkünfte als GmbH Geschäftsführer bei der Vergleichsberechnung außen vor: Es handelt sich doch ganz offensichtlich nicht um einen CORONA-bedingten Umsatzeinbruch.