Sehr geehrte Fragesteller,
gemäß der Richtlinien des Bundes zur Überbrückungshilfe II gilt als Ausschlusskriterium folgendes:
„Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2019 neu gegründet worden sind, sind nicht antragsberechtigt."
Eine Fortführung eines Unternehmens durch einen Nachfolger oder an einem anderen Ort, Um- firmierung, Umwandlung sowie der Wechsel von nebenerwerblicher zu haupterwerblicher Tätigkeit gelten nicht als Neugründung.
In Zweifelsfällen entscheiden die Behörden hier nach pflichtgemäßen Ermessen.
Meiner Ansicht nach liegt durch den Kauf des Cafés hier keine Neugründung vor, sondern eine Weiterführung unter einem anderen Inhaber, daher sollte der neue Inhaber einen Anspruch haben.
Selbiges gilt, wenn der Inhaber wieder wechselt.
Allerdings müssten dann unter Umständen für den Beweis von Umsatzausfällen die (ehemaligen) Einnahmen des Vorbesitzers belegt werden.
Ich gehe zusammenfassend davon aus, dass es sich nicht um Neugründungen, sondern um Übernahmen handelt, in diesem Fall bestünden Ansprüche auf Überbrückungshilfe II und III.
Bitte beachten Sie, dass es sich um eine Förderung handelt, auf die kein Rechtsanspruch besteht, die also im Zweifelsfall nur in Ausnahmefällen einklagbar wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt
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