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Über 12 Stunden Flugverspätung - Airline lehnt Regulierung ab

29. Mai 2006 20:06 |
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Vertragsrecht


Im Rahmen einer Pauschalreise buchten wir einen LTU-Flug von Düsseldorf nach Puerto Plata (Dominikanische Republik).

Anstatt um 9 Uhr morgens konnten wir den Flug, aufgrund eines technischen Defektes, erst kurz nach 21 Uhr antreten. Es lag also eine Verspätung von mehr als 12 Stunden vor.

Nach Rückkehr haben wir LTU angeschrieben und um einen Ausgleich für die Verspätung gebeten.

Dieser wurde jedoch abgelehnt mit den beiden folgenden Begründungen:

"Einen finanziellen Ausgleich können wir Ihnen in diesem Fall aufgrund der Haftungsbestimmungen des Montrealer Übereinkommen leider nicht anbieten. Hiernach sind wir nicht verpflichtet, verspätungsbedingte Schäden zu ersetzen, wenn wir alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um einen Schadeneintritt zu verhindern. Dies stellen wir durch die regelmässigen gründlichen Wartungen und Instandhaltungen unserer Fluggeräte sicher.

In diesem Zusamenhang möchten wir Sie darüber informieren, dass die Fluggastrechte der Europäischen Union bei technisch bedingten Verspätungen nicht greifen."


LTU hat uns jedoch einen Fluggutschein über 2 x 100 Euro übersandt, den wir jedoch nur persönlich einlösen können. Der Gutschein ist daher für uns aber nicht nutzbar, da wir im LTU-Prämienmeilenprogramm über genügend Punkte verfügen, um die nächsten Jahre unsere Urlaubsflüge gratis zu buchen.


Meine Fragen daher:

1. Besteht diese Haftungsbefreiiung bei technisch bedingten Verspätungen? Wenn man der Argumentation folgt, müsste nie eine Fluggesellschaft Leistungen erbringen, da ja stets alle Machinen regelmässig gewartet werden.

2. Welche Ausgleichsleistung kann ich direkt von der LTU fordern (nicht vom Reiseveranstalter)

Vielen Dank.

Guten Abend,

die Auffassung der Fluglinie ist grundsätzlich falsch. Maßgeblich ist für die Frage des Schadensersatzes bei Flugverspätungen Art. 19 des Montrealer Abkommens zu Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Flugverkehr.

Dieser lautet:

"Artikel 19 - Verspätungen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen."

Die Entschuldigungsmöglichkeit betrifft hier allein die Fälle höherer Gewalt, etwa durch Naturkatastrophen oder Streiks, also Punkte, auf die Fluglinie keinen Einfluß hat. Ein technischer Defekt fällt gerade nicht darunter, so daß die Ausrede der LTU gerade nicht greift.

Sie müssen sich wegen des Schadensersatzes auch nicht mit Gutscheinen abspeisen lassen. Allerdings ist hier nur der tatsächliche, auch nachweisbare Schaden ersetzbar, etwa Verpflegungsmehraufwand oder ähnliches. Hier liegt in der Regel der Hase im Pfeffer, da ein derartiger Schaden kaum nachvollziehbar sein dürfte.

Im Ergebnis gibt Ihnen damit das Montrealer Abkommen möglicherweise Steine statt Brot. Ich hoffe, ich habe Ihnen dennoch weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de

Rückfrage vom Fragesteller 29. Mai 2006 | 21:57

Hallo Herr Weiß,

greift die EU-Verordnung "über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen" in diesem Fall denn nicht?

Diese sieht doch entsprechende Leistungen vor, oder?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Mai 2006 | 22:53

Guten Abend,

nein, die EU-Verordnung greift leider in Ihrem Falle nicht, da sie voraussieht, daß sowohl der Abflug- als auch der Zielflughafen im Gebiet der EU liegen. Dies ist leider bei Ihnen nicht der Fall.

Freundliche Grüße,

Michael Weiß

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