Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre freundliche Anfrage, die ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten möchte:
Die Reihenfolge für die beabsichtigte schnellere und günstigere vorzeitige Löschung wegen Vermögenslosigkeit - statt der gesetzlich vorgesehenen Liquidation mit Sperrjahr - ist fast korrekt:
Zunächst benötigen Sie einen Gesellschafterbeschluss und einen Notartermin mit allen Gesellschaftern. Hier finden Sie ein ähnliches Muster:
https://www.ihk-niederbayern.de/blob/paihk24/Beratung-Service/downloads/3722008/32ca5a9fc113008bf6ab78538d26fd3d/Recht---Beendigung-GmbH-und-UG-data.pdf
Nötig ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, soweit der Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt.
Der Beschluss wird zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet und vorsorglich beigefügt. Sie können die Amtslöschung jedoch nicht förmlich beantragen, jedoch formlos anregen. Ein Anspruch auf Löschung einer UG wegen Vermögenslosigkeit besteht nicht, d.h. es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie die UG wegen Vermögenslosigkeit löscht oder nicht. Wie diese Anregung inhaltlich aussieht, ist nicht klar geregelt.
Sie müssten wenigstens das Nichtvorhandensein von Vermögenswerten versichern, und außerdem, dass
die Gesellschaft vermögenslos ist, nötigenfalls unter Darlegung der tatsächlichen Verhältnisse;
kein Vermögen an die Gesellschafter verteilt wurde;
die Gesellschaft keinerlei Prozesse, weder aktive noch passive, führt;
die steuerlichen Angelegenheiten erledigt sind; und dass
der Geschäftsbetrieb seit längerer Zeit eingestellt ist.
Insofern ist sehr fraglich, ob Sie das Restvermögen verteilen dürfen bzw. ob das besondere, beschleunigte Ausnahmeverfahren der Löschung überhaupt für Sie akzeptiert wird. Besprechen Sie das vorab mit dem Handelsregister, um hier auf der sicheren Seite zu sein, wie sich der zuständige Sachbearbeiter das idealerweise "vorstellt".
Genauso sollte die steuerliche Unbedenklichkeit/Vermögenslosigkeit vorab mit dem Finanzamt besprochen werden, d.h. begründet werden, dass das Finanzamt keinen Nachteil infolge der Löschung hätte, weil aufgrund der Inaktivität nur zusätzlicher Aufwand für das Finanzamt entstehen würde, damit dieses zustimmt. Diese Zustimmung können Sie vorsorglich mit den anderen Unterlagen beim Handelsregister einreichen. Dafür müssen natürlich alle laufenden Verträge gekündigt sein oder forderungslos sein.
Nach der Löschung sind alle Unterlagen der UG für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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