Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG setzt voraus, dass Sie tatsächlich ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt haben, während Sie alkoholbedingt fahruntüchtig waren. Allein der Umstand, dass Sie sich in der Nähe Ihres Fahrzeugs aufhielten, Ihr Fahrzeug aufgeschlossen oder sich darin aufgehalten haben, reicht für eine Verurteilung nicht aus. Entscheidend ist, ob Ihnen nachgewiesen werden kann, dass Sie das Fahrzeug tatsächlich geführt haben.
- Es muss Ihnen nachgewiesen werden, dass Sie im Zustand alkoholbedingter Fahruntauglichkeit ein Kfz geführt haben. Da Sie nicht am Steuer angetroffen wurden, ist ein solcher Nachweis eher schwieriger. Problematisch könnte natürlich werden, falls Zeugen etwa aussagen sollten, dass Sie gesehen haben, wie Sie gefahren sind.
- Wenn Sie nicht gestanden haben, dass Sie das Fahrzeug gefahren haben, und es keinen Augenzeugen gibt, wird es möglicherweise nicht gelingen, Ihnen die Täterschaft für eine Trunkenheitsfahrt nachzuweisen. Die Staatsanwaltschaft kann zwar Anklage erheben und Zeugen benennen, ob dies für eine Verurteilung reicht, bleibt dem Gang der Hauptverhandlung vorbehalten.
- Die Polizei muss die Akten der Staatsanwaltschaft vorlegen, welche über das weitere Vorgehen entscheidet. Ihnen müsste nachgewiesen werden, dass Sie im Zustand alkoholbedingter Fahruntauglichkeit ein Kfz geführt haben.
- Die Tatsache, dass die Polizei selbst die angebliche Trunkenheitsfahrt nicht beobachtet hat, wirkt sich günstig für Sie aus.
In Ihrem Fall gibt es nach Ihrer Schilderung keine unmittelbaren Zeugen, die gesehen haben, dass Sie gefahren sind. Sie selbst haben gegenüber der Polizei keine Angaben gemacht, dass Sie gefahren seien. Die Polizei hat Sie nicht am Steuer angetroffen, sondern lediglich in der Nähe Ihres Fahrzeugs, als Sie Ihr Handy suchten. Der Umstand, dass der Motor noch warm war, ist ein Indiz, aber kein Beweis für eine Fahrt unter Alkoholeinfluss. Auch die Tatsache, dass Sie den Ausweis aus dem Auto geholt haben, ist kein Beweis für das Führen des Fahrzeugs.
Die Beweislage ist daher für die Staatsanwaltschaft schwierig. Es gilt die Unschuldsvermutung. Die Staatsanwaltschaft muss Ihnen nachweisen, dass Sie tatsächlich gefahren sind. Solange dies nicht gelingt, ist eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr nicht möglich.
Was sollten Sie tun?
- Sie sind nicht verpflichtet, sich zur Sache einzulassen. Sie sollten keine Angaben zur Sache machen und von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen
- Erst nach Akteneinsicht lässt sich eine Verteidigungsstrategie ermitteln. Es ist sinnvoll, zunächst Akteneinsicht zu beantragen, um zu sehen, ob es Zeugen oder andere Beweismittel gibt, die eine Fahrt belegen könnten.
- Die Tatsache, dass Sie die Polizei selbst angesprochen und um Hilfe gebeten haben, spricht gegen ein typisches Täterverhalten und kann zu Ihren Gunsten gewertet werden.
Fazit:
Solange Ihnen nicht nachgewiesen werden kann, dass Sie das Fahrzeug im alkoholisierten Zustand geführt haben, ist eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG nicht möglich. Die bloße Anwesenheit am oder im Fahrzeug, auch mit einem positiven Blutalkoholwert, reicht nicht aus. Ihre Chancen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis abzuwenden, stehen daher gut, sofern keine weiteren belastenden Beweise (z.B. Zeugen, Videoaufnahmen) vorliegen.
Sie sollten in Ihrer Stellungnahme keine Angaben zur Sache machen und auf Ihr Aussageverweigerungsrecht hinweisen. Erst nach Akteneinsicht kann beurteilt werden, ob und wie Sie sich weiter äußern sollten. Sie sollten zeitnah einen Anwalt beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
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Ist es denn realistisch, dass man die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch richterlichen Beschluss abwenden kann? Wenn ein Anwalt die Stellunnahme formuliert und Widerspruch einlegt. Also, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt wird.
Und wenn ja, ob dann aufgrund der Sachlage auch das Ermittlungsverfahren eingestellt wird.
In dem Schreiben des Amtsgerichtes ist auch die Rede von einem Verdacht.
Desweiteren wird der Promillewert benannt. Dieser ist zwar über 1,1 Promille, aber ich bin ja nicht gefahren. Was kann das trotzdem für Auswirkunken haben.
Durften die Beamten mich überhaupt kontrollieren? Als Passanten.
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO setzt voraus, dass dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Fahrerlaubnis endgültig entzogen werden wird, weil sich der Beschuldigte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Dies ist regelmäßig bei einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von über 1,1 Promille der Fall, da hier absolute Fahruntüchtigkeit angenommen wird.
Allerdings ist hierfür zwingend erforderlich, dass Ihnen nachgewiesen werden kann, dass Sie das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr tatsächlich geführt haben. Der bloße Umstand, dass Sie sich in der Nähe des Fahrzeugs aufhielten und einen hohen Promillewert hatten, reicht nicht aus. Für eine Verurteilung muss Ihnen zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass Sie das Fahrzeug tatsächlich geführt haben. Eine bloße Vermutung ist nicht ausreichend. Wenn keine Zeugen vorhanden sind und Sie nicht gestanden haben, gefahren zu sein, ist der Nachweis schwierig.
Zudem wirkt es sich günstig für Sie aus, wenn die Polizei die angebliche Trunkenheitsfahrt nicht selbst beobachtet hat. In solchen Fällen bestehen durchaus Chancen, mit einer guten Verteidigung die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis abzuwenden, insbesondere wenn keine weiteren Beweismittel (z.B. Zeugen, Videoaufnahmen) vorliegen.
Ein Anwalt kann nach Akteneinsicht eine fundierte Stellungnahme abgeben und gegen den Beschluss Beschwerde einlegen. Die Erfolgsaussichten hängen maßgeblich davon ab, ob die Beweislage für eine tatsächliche Fahrt ausreicht. Ist dies nicht der Fall, kann das Gericht den Antrag der Staatsanwaltschaft ablehnen und die Fahrerlaubnis wieder herausgeben.
Sollte sich im Laufe des Verfahrens herausstellen, dass Ihnen das Führen des Fahrzeugs nicht nachgewiesen werden kann, ist eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO möglich.
Allein der Umstand, dass Sie einen Promillewert über 1,1 hatten, führt nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis oder zu einer Verurteilung, solange Ihnen das Führen eines Fahrzeugs nicht nachgewiesen werden kann.
Die Polizei darf grundsätzlich Personen kontrollieren, wenn ein Anfangsverdacht für eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit besteht oder zur Gefahrenabwehr. In Ihrem Fall haben Sie die Beamten selbst angesprochen und um Hilfe gebeten. Die Beamten haben dann Anhaltspunkte für einen möglichen Alkoholkonsum festgestellt und im Zusammenhang mit dem in der Nähe befindlichen Fahrzeug einen Anfangsverdacht angenommen. Dies ist nach den polizeilichen Befugnisnormen zulässig, insbesondere wenn ein Zusammenhang zwischen Ihnen, dem Fahrzeug und dem Alkoholkonsum vermutet wird.
Fazit
Es bestehen realistische Chancen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis abzuwenden, wenn Ihnen das Führen des Fahrzeugs nicht nachgewiesen werden kann. In diesem Fall ist auch eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens möglich. Der bloße Promillewert ohne Nachweis einer Fahrt hat keine unmittelbaren negativen Folgen für Ihre Fahrerlaubnis. Die Kontrolle durch die Polizei war im Rahmen der Gefahrenabwehr und des Anfangsverdachts zulässig, da Sie selbst Kontakt aufgenommen haben und ein Fahrzeug in der Nähe war.
Entscheidend ist, dass Sie weiterhin keine Angaben zur Sache machen und die Akteneinsicht abwarten. Nach Aktenlage kann dann gezielt gegen die vorläufige Entziehung vorgegangen werden.
Sofern Sie an einer anwaltlichen Vertretung interessiert sind, können Sie mich bei Interesse gerne unter meiner im Profil genannten E-Mail-Adresse kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt