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Trotz Mietvertrag-Zusage kein Mietverhältnis realisierbar

8. Mai 2023 14:54 |
Preis: 55,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


16:29

Hallo & Guten Tag,

Folgender Sachverhalt:
Es liegt eine schriftliche Zusage für einen Mietvertrag vor, auf Grundlage dessen ein anderes bestehendes Mietverhältnis fristgerecht gekündigt wurde, um zum 01.06. das neue Mietverhältnis anzutreten.
Nun kommt nach etlichen Anfragen und Nachfragen nachfolgende Info seitens des Maklers.

Sehr geehrte Frau ,

leider haben wir nach wie vor noch keine Rückmeldung bezüglich des Vertrages erhalten. Es könnte sein, dass ein Mietverhältnis zum 01.06.2023 von Seiten der Hausverwaltung nicht realisierbar ist. Ich hoffe ebenfalls auf eine Rückmeldung diese Woche und gebe Ihnen erneut Berscheid.


Nachdem ich heute wiederholt angerufen und um Rückruf gebeten habe, sagte man mir dass die Hausverwaltung nach wie vor nicht reagiert und auch die Äußerung kam das sie von der Vertretung zurück treten wollen...

Welche Handhabe hätte ich denn um am 01.06. nicht auf der Straße stehen zu müssen?

Für eine entsprechende Einschätzung und Rückmeldung besten Dank vorab.

8. Mai 2023 | 15:50

Antwort

von


(1245)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Frage ist, ob nur eine Zusage vorliegt oder schon ein Mietvertrag unterschrieben worden ist.

Ggf. kann man auch die Zusage schon als Vertrag werten.

Es kommt aber auf die Umstände an.

Das Mietverhältnis ist aber nicht einklagbar.

Man kann den Vermieter also nicht zwingen, auch nicht gerichtlich, Ihnen die Wohnung ab 01.06. zur Verfügung zu stellen.

Unter Umständen bestehen aber Schadensersatzansprüche.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Rückfrage vom Fragesteller 8. Mai 2023 | 16:20

Vielen Dank für ihre erste Einschätzung.
Gegenüber wem kann man denn Schadensersatzansprüche geltend machen? Fallen hierunter ggf auch die Kosten, die nun für eine Alternative beispielsweise Anmietung Airbnb und Einlagerung des Hausrats anfallen?
Bisher gab es nur die Zusage vom Makler unter anderem wie folgt:
„Der Mietvertrag ist bereits in Erstellung und liegt der Hausverwaltung zur Überprüfung vor. Sobald wir die Freigabe erhalten, senden wir Ihnen den Vertrag umgehend zu."
Hinweis in der Email: diese E-Mail dient als Vermittlungsnachweiss

Für eine Rückmeldung besten Dank vorab.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Mai 2023 | 16:29

Eine solche Formulierung des Maklers ist sehr dünn und dürfte nicht ausreichend sein, um schon ein Mietverhältnis anzunehmen.

Ein Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter kann sich aus § 241 BGB im Rahmen der Vertragsanbahnung / vorvertragliche Pflichtverletzung ergeben und würde dann die Mehrkosten durch Anmietung einer Ferienwohnung umfassen.

ANTWORT VON

(1245)

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