Sehr geehrte Fragestellerin,
sofern keine besonderen Regelungen über die Leitung im Kaufvertrag getroffen worden sind, beteht die Möglichkeit, sofern dies technisch möglich ist, den neue Eigentümer zu verpflichten, eine eigene Wasserleitung zu legen. Hier kommt es aber zunächst darauf an, ob irgendwelche Vereinbarungen zuur alten Wasserleitung bestehen und wenn ja, in welchem Umfang. Es dürfte sich hier um eine sog. Dienstbarkeit handeln, wenn dies zB. so vereinbart worden ist. Ist nichts vereinbart, dann dürfte eine angemessene Fristsetzung zur Herstellung einer eigenen Leitung ausreichen, um dann die Wasserleitung zu sperren.
Die beste Lösung ist natürlich, die neue Leitung in einem gemeinsamen Gespräche zu erörten. Ist dies nicht möglich, gilt das o.G.
Gerne stehe ich Ihnen weiterhin, auch im Rahmen der kostenfreien Nachfrage zur Verfügung.
Viele Grüße
4. September 2012
|
09:58
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
Tel: 038203/899120
Tel: 0177/7240222
Web: https://www.rechtsbuero24.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Christian Joachim