Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Das halte ich für schwierig, da Sie nur vertragliche Beziehungen zu dem Treppenbauer haben, wenngleich es ein Versuch wert wäre.
Es spricht aber mehr dagegen, weil Sie auch keine gesetzliche bzw. vertragliche Handhabe gegen den Hersteller haben und Ihnen wohl Ansprüche gegen den Hersteller nicht abgetreten bzw. übertragen worden sind. Nur im letzteren Falle ginge dieses.
2.
Wird die Frist nicht eingehalten, ist es egal, woran es liegt, ob an dem Hersteller oder an sonstigem Gründen.
Verstreicht die Frist fruchtlos, haben Sie folgende drei Möglichkeiten:
- Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, für einen Dritten, der die Treppe einbaut,
- von dem Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und
- Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
3.
Ja, richtig, dass sind alle Folgekosten, wie etwa Anwaltskosten nach fruchtlosem Fristablauf, Kosten eines Dritten, der als Treppenbauer beauftragt werden müsste und solche, weil die Treppe nicht geliefert wird und die damit ursächlich in Zusammenhang stehen - Bauzeitverzörerung, Mietzahlungen bzw. -ausfall usw.
4.
Dieses ginge nur auf dem Gerichtswege, auch die Herausgabe.
Drittkosten können aber wie gesagt geltend gemacht werden.
5.
s. o.: es besteht aller Voraussicht nach nur ein Vertragsverhältnis mit dem Treppenbauer.
6.
Urlaub ist grundsätzlich mit in die Lieferzeiten mit einzurechnen, die natürlich nicht unangemessen überzogen werden dürfen.
Mehr als vierwöchiger Verzug wäre hier unbillig.
7.
Setzen Sie ein letzte Frist von 14 Tagen - verstreicht auch diese fruchtlos, sollten Sie einen Anwalt Ihrer Wahl beauftragen, dessen Kosten dann als Verzugsschadensersatz mit geltend gemacht werden könnte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen