Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Eine Duldungspflicht für die betreffenden Versorgungsleitungen besteht nur dann, wenn das Grundstück keinen eigenen Zugang zu den Versorgungsleitungen der zuständigen Versorger hat. D.h. das Grundstück so gelegen ist, dass nur über ihr Grundstück die Versorgung mit entsprechenden Leitungen erfolgen kann. Dieser Anspruch folgt aus § 917 BGB und betrifft grds. die Fälle in dem nur das vordere Grundstück Zugang zur Straße und den Erschließungsleitungen hat, dass hintere Grundstück allerdings nicht.
In Ihrem Fall gehe ich davon aus, dass auch das andere Grundstück die Möglichkeit sich an die Versorgungsleitungen der jeweiligen Versorger anzuschließen.
Ein entsprechender Duldungsanspruch des Nachbarn besteht nicht, auch wenn jahrelang eine entsprechende Nutzung geduldet wurde. Für Sie als Eigentümerin besteht weder aufgrund einer Dienstbarkeit noch auf Grundlage einer vertraglichen Regelung eine Duldungspflicht.
2. Nach einer Entscheidung Bundesgerichtshofes vom 16.05.2014 (Az.: V ZR 181/13) sind Sie berechtigt die Beseitigung der Leitungen und der Zähler, die das Nachgrundstück versorgen, zu verlangen.
Auch durch eine jahrzehntelang lange Gestattung der Nutzung, geht der Beseitigungsanspruch nicht unter, da eine Duldungspflicht aus der früheren Nutzung gerade nicht besteht.
Im Rahmen des Erwerbes des Grundstückes besteht keine schuldrechtliche Verpflichtung, die Versorgung über Ihr Grundstück zu dulden.
Allenfalls kann der Beseitigungsanspruch gegen den Nachbarn verjährt sein, so dass Sie die Beseitigung bei einer Weigerung des Nachbarn auf eigene Kosten beseitigen müssen und hierfür keine Kostenerstattung verlangen können.
Hinsichtlich einer Fristsetzung empfehle ich eine nicht zu kurze Frist zu setzen, in dem Sie den Nachbar auffordern die Versorgung auf seinen Grundstück selbst sicherzustellen.
Hierzu sollte er binnen 14 Tagen mitteilen, wann er die Versorgung selbst herstellen kann.
Kündigen Sie an, dass Sie nach ergebnislosem Ablauf der 14 tätigen Frist, mit Ablauf einer weiteren Frist von sechs Wochen ohne weitere Mitteilung, die betreffenden Versorgungsleitungen beseitigen werden und dass etwaige Belastungen durch die Einstellung der Versorgung von dem Nachbarn dann selbst zu tragen und zu verantworten sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Also müsste er innerhalb 8 Wochen einen eigenen Anschluss realisieren, ansonsten hätte ich das Recht den Anschluss zu beseitigen?!
In der Tat. Ich habe hier extra eine lange Fristsetzung vorgegeben, damit der Nachbar ausreichend Zeit hat, eigene Anschlüsse und Leitungen herzustellen. Wenn er einen längeren Zeitraum benötigt, bleibt es ihm unbenommen, dies mitzuteilen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt