Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben Ihre Bestellung angefochten, weil Sie eine solche Bestellung über diesen Preis nicht abgeben wollten. Diesen Vorgang haben Sie viagogo geschildert, nach entsprechender Prüfung hat das Unternehmen Ihre Angaben bestätigt und die bedingslose Rückzahlung angeboten. Die Mail Nr.3 ist dabei rechtlich zumindest als einseitiges Schuldanerkenntnis zu werten und kann im Streitfalle vor Gericht als Beweis genutzt werden. Viagogo müsste dann schon zwingende Tatsachen vorbringen, um diesen Beweis zu erschüttern (z.B. dass Sie falsche Angaben gemacht haben und dadurch arglistig getäuscht haben), was nach Ihrer Schilderung aber nicht gelingen wird.
Eine Strafanzeige halte ich zum momentanen Zeitpunkt nicht für zielführend, da viagogo den Rückzahlungsanspruch anerkannt hat und es nicht auszuschließen ist, dass lediglich ein Fehler ohne Betrugsabsicht vorlag.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Herr Wilking,
vielen Dank für die Antwort. Nun ist mir aber nicht klar geworden, ob ich denn keine andere Möglichkeit habe , meine Forderung auf Rückzahlung anzubringen als einen Streit vor Gericht zu beginnen. Das Unternehmen sitzt ja scheinbar in der Schweiz - das stelle ich mir kompliziert vor. Ich hatte angenommen, daß z.B. auch ein entsprechendes Schreiben - evtl. auch mit Fristsetzung - ein Weg sein könnte meiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Mein „Nachhaken" per Email blieb jedenfalls unbeantwortet.
Nochmals vielen Dank
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
In der Tat sollte der nächste Schritt sein, das Unternehmen per Einschreiben mit Fristsetzung unter Verweis auf die Mail 3 zur Zahlung aufzufordern. Bei fruchtloser Fristsetzung sollte dann ein Anwalt eingeschaltet werden, dessen Kosten aufgrund von Verzug die Gegenseite tragen müsste.
Mit freundlichen Grüßen