Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1/2. Die ursprüngliche Vereinbarung sah vor, dass die Überweisung des Rechungsbetrages am Tage der Anlieferung erfolgen sollte. Eine Änderung dieses Vertragsbestandteils ist nicht möglich, außer beide Parteien sind sich hierüber einig. Auch Ihre Ankündigung ändert hieran nichts, da der Lieferant diese nicht bestätigt bzw. eingewilligt hat.
Da eine solche Regelung offensichtlich die Lieferung an Sie vorsah, entsteht mit der Anlieferung an den PV-Lieferanten keine Zahlungspflicht, außer dies ist ausdrücklich vertraglich vereinbart. Selbst wenn man eine Lieferung an den PV-Lieferanten als Zahlungstermin unterstellen würde, wäre für diesen Fall erforderlich gewesen, dass der PV-Lieferant Ihnen den Termin, wann die Ware bei ihm eingegangen ist, mitgeteilt hätte, damit Sie auch in der Lage gewesen wären, den Rechnungsbetrag abzgl. Skonto zu begleichen.
Da Sie den Betrag wie vereinbart am Tag der Lieferung an Sie zur Überweisung gebracht haben, ist nicht ersichtlich wie der Lieferant eine Verzögerung darstellen möchte.
3. Da die Installation und die Inbetriebnahme für einen festen Termin vorgesehen war, stellt die fehlende Inbetriebnahme zum besagten Termin eine Pflichtverletzung des Vertrages dar, mit der Folge, dass Sie Ihren Schaden bei dem Vertragspartner geltend machen können. Hierzu ist es allerdings erforderlich, dass Sie einen Schaden konkret darstellen. Insoweit haben Sie richtigerweise den entstandenen Einnahmeausfall dem Grunde nach eingefordert. Da der Einnahmeausfall erst mit Inbetriebnahme beziffert werden kann, sollten Sie ausgehend von der Kapazität der Anlage und dem Preis für die Stromabnahme dann einen konkreten Schaden dem Lieferanten mitteilen und unter Fristsetzung einfordern. Weigert sich der Lieferant eine entsprechende Regulierung vorzunehmen, empfehle ich einen Kollegen mit der weiteren Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Ich bitte zu berücksichtigen, dass ich ohne Einsichtnahme in die vertraglichen Unterklagen Ihnen nur einen ersten groben Überblick auf Grundlage Ihrer Angaben gewähren kann. Zur Geltendmachung der entsprechenden Schadensersatzforderung ist in jedem Fall die Vertragskonstellation vorher zu prüfen.
Ich hoffe aber Ihnen gleichwohl weitergeholfen zu haben.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Herzlichen Dank für Ihre schnelle und kompetente Antwort.
Es ist vereinbart, dass ich über die gesamte Leistung (Material und Arbeitslohn) 2% Skonto abziehen darf. Beim Material, wie gesagt, nur, wenn die Bezahlung zum Zeitpunkt der Lieferung veranlaßt wird.
Ich habe ja nun bislang ca. 4000,- Euro der Materialrechnung nicht beglichen. Darf ich für diesen Teilbetrag trotzdem Skonto abziehen? Bzw. wann muss ich diesen Teil spätestens bezahlen, um noch Skonto abziehen zu können?
Sehr geehrter Ratsuchender,
für die Inanspruchnahme des verbarten Skontos gilt der Zeitpunkt der Lieferung. Insoweit wäre der Betrag mit Lieferung an oder auf Ihr Grundstück zu leisten unter Abzug des 2 % igen Skontos.
Ein Abzug des Skontos bei Zahlung nach Inbetriebnahme sieht die vertragliche Vereinbarung nicht vor. Auch wenn Sie dies dem Lieferanten angekündigt hatten, ist dies mangels Zustimmung des Lieferanten nicht Vertragsbestandteil geworden, so daß die ursprügliche Regelung bestehen bleibt. (2 % Skonto bei Zahlung nach Lieferung).
Ich bedaure Ihnen keine bessere Nachricht geben zu können.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom