Sehr geehrte Ratsuchende,
darunter sind alle gezahlten Beträge in der Gesamtsumme zu verstehen.
Nicht ausgleichspflichtig wären nur die Anrechte, die weder mit Hilfe des Vermögens, noch durch Arbeit der Ehegatten begründet und/oder aufrechterhalten worden sind, z.B. Leistungen nach dem Entschädigungsrecht, teilweise Unterhaltsbeträge, Schadensersatzrenten etc.
Sofern der Arbeitnehmer aber "aus der Arbeit heraus" Beiträge geleistet hat, werden diese von der Ausgleichspflicht mit umfasst.
Nur dann, wenn der Ausgleich zu einer unbilligen Härte führen könnte (was dann aber weiter dargelegt werden müsste und aus der derzeitigen Darstellung nicht ersichtlich ist), könnte dann das Gericht hier teilweise die Beträge nicht berücksichtigen.
Bei der Frage der "Härte" sind aber die Gesichtspunkte, die zum Scheitern der Ehe geführt haben, nur dann zu berücksichtigen, wenn, z.B. die wirtschaftlichen Verhältnisse so stark voneinander abweichen, dass der Ausgleich dann nicht mehr zmutbar wäre. Aber dieses allein müsste dann sehr genau vorgetragen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
19. März 2007
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15:22
Antwort
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