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TV Gebühren nach Tod des TV vom Ehepartner verlangt

| 31. Januar 2024 18:29 |
Preis: 52,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Helge Müller-Roden

Zusammenfassung

Wenn Erblasser nichts anderes anordnen, kann als Vergütung für die Testamentsvollstreckung ein "angemessene Betrag" gefordert werden (§ 2221 BGB).

Sehr geehrte/r Anwalt/Anwältin,

Der Fall ist wie folgt:

Meine Oma war Mitgesellschafterin an einem komplexen Firmenkonstrukt aus 4 Gesellschaften, deren Geschäftszweck die Vermietung einer grossen, über Jahrzehnte hinweg vermieteten, Gewerbeimmobilie war.

Nach dem Tod meiner Oma im Jahr 1988 gingen ihre Anteile zunächst auf ihren Mann, meinen Opa, über. Nach dessen Tod im Jahr
1994 wurden die Anteile jeweils zur Hälfte an meinen Vater und meine Tante vererbt. Meine Tante wurde - zusammen mit dem mit ihr eng verbundenen langjährigen Steuerberater der Gesellschaften - als Geschäftsführerin eingesetzt.

Als es zu einer Entscheidung über die Zukunft der Immobilie kam, konnten mein Vater und seine Schwester sich nicht auf eine gemeinsame Vorgehensweise einigen.

Im Testament meiner Oma war verfügt, dass meine Tante im Falle des Todes der Eltern über ihren Bruder Testamentsvollstreckerin sein könnte, falls nötig.
Außerdem sollte ihr Vermögen nur an ihre Kinder und deren leibliche Kinder gehen und explizit nicht an angeheiratete Verwandte.

Um die von meiner Tante gewünschte Entscheidung herbeizuführen, trat sie nun das Amt als Testamentsvollstreckerin an. Hiernach kam es zu erheblichen Streitigkeiten in der Familie.

Mein Vater übertrug im Jahr 2008 seinen Anteil auf meine beiden Schwestern und mich.
Uns wurde seitens unserer Tante umgehend klargemacht, dass wir unter Testamentsvollstreckung stehen würden und keinerlei Rechte hätten.
Im Sommer 2016 verstarb unsere Tante nach kurzer Krankheit, wodurch die Testamentsvollstreckung beendet war.
Ihr Mann und ihr Sohn übernahmen ihre Anteile am den Gesellschaften, obwohl gemäß des Testaments unserer Oma ihr Mann dazu nicht berechtigt war.
Es gab zu keiner Zeit eine Rechnungslegung noch eine Rechnung über eine Vergütung der Testamentsvollstreckung.
Im Testament unserer Oma war das Thema Vergütung auch nicht erwähnt.

Ende 2017 wurde die Immobilie verkauft. Die Auszahlung an die Gesellschafter erfolgte schrittweise, da die vier Gesellschaften nicht einfach geschlossen werden konnten. Demnach gab es noch mehrere Gesellschafterversammlungen in den Jahren nach dem Verkauf.

Im Februar 2018 erklärte unser Onkel plötzlich im Nachgang zu einer Gesellschafterversammlung, dass er als Erbe seiner Frau Gebühren von ca 9000€ für die Testamentsvollstreckung in ihrem Namen von uns einfordert.

Der Steuerberater erklärte, wir könnten froh sein, dass nur diese Summe von uns verlangt würde, da die Gebühren eigentlich viel höher wären.
Daraufhin kam es im Februar 2018 zu einem Emailverkehr, in dessen Verlauf über die Berechnung der Gebühren diskutiert wurde. Letztendlich bestätigten wir, um die Sache friedlich abzuschließen, per Mail formlos, dass wir damit einverstanden wären, dass die Gebühren bei der nächsten Auszahlung von unseren Gesellschafterkonten an unseren Onkel gezahlt werden.
Daraufhin hörten wir nichts mehr von unserem Onkel oder dem Steuerberater.
Es kam auch keine amtliche Rechnung oder Abschlussrechnungslegung. Verrechnet wurde es auch nicht.
Im Januar 2024 schrieb unser Onkel nun den Steuerberater an und verlangte, dass die TV Vergütung, die er nun auf € 6000 gesenkt hat, von unseren noch restlich vorhandenen Gesellschafterguthaben an ihn ausgezahlt würde.
Der Steuerberater wies ihn darauf hin, dass die Abschlussrechnung der Gesellschaften bereits gemacht wurde und er das Geld von unserem Privatvermögen einfordern solle.

Jetzt ergeben sich folgende Fragen, über die nachzudenken wir damals keine Zeit hatten:

1. Unsere Tante hat zu ihren Lebzeiten nie eine Rechnungslegung erstellt noch eine Abrechnung über die TV Gebühren gestellt. Ist unser Onkel überhaupt berechtigt, die Gebühren in ihrem Namen nach ihrem Tod einzufordern?

2. Unsere Oma hatte testamentarisch verfügt, dass angeheiratete Verwandten keine Rechte an ihrem Vermögen haben sollten.
Gilt dies auch für die mit ihrem Vermögen in Zusammenhang stehende TV Vergütung?

2. Ist das Ganze nicht ohnehin verjährt?

3. Es gab bis heute keine Abschlussrechnungslegung und auch immer noch keine schriftliche, richtige Rechnung unseres Onkels. Besteht durch unsere formlose Bestätigung zur Vorgehensweise per Email 2018 ein rechtlicher Anspruch durch unseren Onkel?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie teilen mit, dass Ihre Tante im Sommer 2016 verstarb und dadurch die Testamentsvollstreckung beendet war.

Das ist an sich nicht ganz richtig, denn die Umsetzung des letzten Willens eines Erblassers erfolgt ja über den Tod eines Erben hinaus.

Ggf. ist daher die Kenntnis des Testaments erforderlich.

Wichtiger ist der Umstand, dass im Februar 2018 der Onkel als Testamentsvollstrecker plötzlich Gebühren von ca 9000€ für die Testamentsvollstreckung in ihrem Namen gefordert hatte.

Damit hatte er die Fälligkeit der Forderung selbst bestimmt. amtliche Rechnung oder eine Abschlussrechnungslegung ist dafür nicht erforderlich.

M.E. ist dadurch die Verjährung in Gang gesetzt worden, die aber ggf. durch Verhandlungen noch gehemmt worden ist.

Ansonsten ist der Anspruch nach 3 Jahren verjährt, d.h. mit dem 31.12.2021.

Wenn Erblasser nichts anderes anordnen, kann als Vergütung für die Testamentsvollstreckung ein "angemessene Betrag" gefordert werden (§ 2221 BGB).

Auch dafür muß das Testament geprüft werden. Ansonsten ist der Umfang der geleisteten Arbeit darzulegen, wofür eine Abschlussrechnungslegung erforderlich wäre.

Der Onkel wäre berechtigt, die Gebühren in ihrem Namen nach ihrem Tod einzufordern, wenn die Testamentsvollstreckung im Testament wirksam angeordnet worden war und Ihr Onkel Erbe der Tante geworden ist oder eine Vollmacht hat, um nach ihrem Tod in ihrem Namen zu handeln.

Durch Ihre formlose Bestätigung zur Vorgehensweise könnte ein rechtlicher Anspruch des Onkels entstanden sein (Auftrag).

Soweit Ihre Oma im Testament verfügt hatte, dass angeheiratete Verwandten keine Rechte an ihrem Vermögen haben sollten,
gilt dies nicht für die mit ihrem Vermögen in Zusammenhang stehende TV Vergütung.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 1. Februar 2024 | 18:04

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