Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Subjektive Indizien hinreichende Tatverdacht

8. Mai 2025 08:10 |
Preis: 35,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


09:05

Ich war stets der Auffassung, dass objektive Elemente erforderlich sind, um einen hinreichenden Tatverdacht oder gar eine Verurteilung zu begründen.

Gerade bei schweren Delikten wie Mord findet sich in der Praxis typischerweise immer eines der folgenden objektiven Beweismittel:

Zeugenaussagen mit konkreter Tatbeobachtung oder ein Geständnis des Angeklagten,

forensische Spuren wie DNA oder Blut,

der Nachweis, dass die Person zuletzt am Tatort gesehen wurde,

Anwesenheit am Tatort,

Spuren der Tatwaffe auf Kleidung oder Gegenständen.

Diese Beweise stellen eine objektive Verbindung zwischen dem Täter und der Tat her.

In meinem konkreten Fall jedoch wurden Anklagen gegen mich zugelassen, obwohl solche objektiven Elemente völlig fehlen.

Es wurde lediglich festgestellt, dass sich auf einem Computer E-Mails an den gleichen Opferkreis befanden, die auf eine Konfliktsituation mit demselben Geschädigten hindeuten.

Aber:

Es existieren keine der angeblich beleidigenden E-Mails.

Es gibt keine technische Zuordnung über IP-Adressen.

Die Zeugenaussagen beruhen lediglich auf Mutmaßungen aufgrund eines vermuteten Motivs.

Trotzdem wurden alle E-Mails, selbst solche ohne inhaltlichen Bezug zur Vorgeschichte, in das Verfahren einbezogen, sofern sie an denselben Adressatenkreis gerichtet waren.

Daher meine Frage:

Inwieweit ist es rechtlich zulässig, einen hinreichenden Tatverdacht ausschließlich auf subjektive Indizien wie Verhaltensmuster, Motiv oder eine konflikthafte Vorgeschichte zu stützen?
Reicht es aus zu behaupten: „Weil er X und Y getan hat, hat er mit hoher Wahrscheinlichkeit auch Z getan", obwohl es keinerlei objektive Beweise für Z gibt?

8. Mai 2025 | 08:55

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Diese Anwältin zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,


wie schon in der anderen Frage mitgeteilt:


Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob Anklage zugelassen wird.


Wenn das Gericht der Auffassung ist, es würde ausreichen, kann es auch ohne objektive Merkmale zur Verfahrenseröffnung kommen.


Ob dann aber die Beweise ausreichen, ist eine ganz andere Frage, die nach Ihrer Schilderung wohl zu verneinen ist.


Aber auch dazu gerne nochmals:


Ohne Kenntnis des gesamten Akteninhalts lässt sich das so nicht beantworten.


Sie wollten sich doch vor Ort um einen Verteidiger bemühen.


Das sollten Sie auf jeden Fall machen und selbst auf keinen Fall eine Stellungnahme abgeben.


Überlassen Sie das ausschließlich dem Verteidiger.


Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin


Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 8. Mai 2025 | 08:58

Stimmt diese Aussage?

Wenn die StA Anklage erhebt, muss die Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung mindestens 50,1 % betragen; de facto ist die Wahrscheinlichkeit aber deutlich höher. Nach gegenwärtiger Aktenlage ist eine Verurteilung meist gewiss, wenn bereits Anklage erhoben worden ist. Zu einem Freispruch kommt es, wie ich dir schon einmal erklärt habe, so gut wie nie;
Im Hauptsacheverfahren muss dann neue Indizien kommen, damit man Freispruch bekommt. Mit gleicher Beweislage ist Verurteilung gewiss.

Oder kann passieren, dass Freispruch mit gleicher zugelassen Beweislage erfolgen? Ohne neue Indizien oder Beweismittel? zb zweifeln.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Mai 2025 | 09:05

Sehr geehrter Ratsuchender,

die Aussage ist nicht zutreffend.

Es entscheidet ein Gericht und es kann auch zu einem Freispruch bei unveränderter Beweislage kommen.

Das Gericht kann nach der Hauptverhandlung zu der Überzeugung gelangen, dass ein Freispruch zu erfolgen hat.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

ANTWORT VON

(2984)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Sozialrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Eine so ausführliche und schnelle Beantwortung ist mehr als lobenswert. Keine Rückfrage notwendig. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank für die schnelle und nachvollziehbare Erläuterung. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Wow hätte Noenals gedacht das ein Fremder Mensch für wenig Geld hier mir so Hilft vielen Dank. ...
FRAGESTELLER