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Stromversorger / Netzbetreiber / Netzanschluss / Verfügungsgewalt

| 26. März 2025 18:53 |
Preis: 50,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Ich habe ein Einfamilienhaus mit einem Netzanschluss für Gas. Mir war nicht bewusst, dass ich neben dem Vertrag mit meinem Stromversorger automatisch einen Vertrag mit dem Netzbetreiber habe. Bei meinem bestehenden Gas-Vertrag frage ich mich nun, wer entscheiden kann (darf) wer den Anschluss nutzt.

Im vorliegenden Fall bin ich im Streit mit meinem derzeitigen Versorger und möchte meinen „Übergabepunkt" einem anderen Versorger zur Verfügung stellen. Mir ist bewusst, dass ich gegenüber meinem jetzigen Versorger evtl. Schadenersatzpflichtig werde. Darum geht es aber nicht.

Meine Frage: habe ich gegenüber dem Netzbetreiber ein Weisungsrecht, wer meinen Anschluss nutzen darf, oder muss der derzeitige Lieferant den Anschluss „freigeben" und kann er sich gegenüber dem Netzbetreiber auf einen noch bestehenden Liefervertrag berufen und meine Weisung „blockieren"?

Danke für eine Einschätzung
JH

26. März 2025 | 19:19

Antwort

von


(907)
Ahrberger Weg 12
31157 Sarstedt
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Sehr geehrter Herr JH,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie betrifft die Rechtsverhältnisse zwischen Anschlussnutzer, Lieferant und Netzbetreiber im Rahmen der Gasversorgung eines Einfamilienhauses.

1. Vertragsverhältnisse beim Gasanschluss

In der Praxis bestehen beim Gasbezug mehrere parallele Vertragsverhältnisse:

- Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber (§ 17 EnWG): Dieser regelt die technische Anbindung Ihres Hauses an das Gasnetz.

- Anschlussnutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber (§ 18 EnWG): Dieser erlaubt die Nutzung des Netzanschlusses zur Gasentnahme.

- Liefervertrag mit dem Gasversorger: Hierbei handelt es sich um den klassischen Energieliefervertrag nach § 36 EnWG.

Als Eigentümer des Grundstücks sind Sie Vertragspartner des Netzbetreibers. Der Lieferant hingegen schließt mit dem Netzbetreiber einen gesonderten Netznutzungsvertrag, um Gas über das Netz an Sie zu liefern.

2. Lieferantenwechsel – Ihre Rechte

Gemäß § 20a EnWG haben Kunden das Recht, den Lieferanten frei zu wählen. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, den Wechsel diskriminierungsfrei zu ermöglichen. Der Vorgang darf höchstens drei Wochen dauern, sobald alle notwendigen Daten übermittelt wurden. Der Netzbetreiber hat also kein eigenes Ermessen, wem er den Zugang gewährt – maßgeblich ist Ihre Entscheidung als Anschlussnutzer.

3. Kann der bisherige Lieferant den Wechsel verhindern?

Nein – nicht gegenüber dem Netzbetreiber. Der Lieferant kann sich auf einen bestehenden Liefervertrag berufen, was zivilrechtliche Folgen zwischen Ihnen und ihm haben kann (z. B. Schadensersatz wegen Vertragsbruch). Der Lieferant hat aber keine Sperrwirkung gegenüber dem Netzbetreiber, sofern ein wirksamer Lieferantenwechsel von Ihnen beauftragt und technisch möglich ist.

Der Netzbetreiber handelt nur auf Grundlage der Zuordnung der Lieferstellen. Sie als Kunde bestimmen den Lieferanten; der Netzbetreiber ist daran gebunden – unabhängig davon, ob der alte Lieferant der Beendigung zustimmt.

4. Zusammenfassung und Empfehlung

Sie haben gegenüber dem Netzbetreiber das Weisungsrecht, wer über Ihren Anschluss liefern darf.

Der Netzbetreiber darf den Wechsel nicht blockieren, § 20a EnWG.

Der bisherige Lieferant kann sich nur im Innenverhältnis (zivilrechtlich) auf den Vertrag berufen, hat aber keinen Zugriff auf die Netzebene.

Etwaige Schadenersatzansprüche Ihres bisherigen Lieferanten bleiben davon unberührt.

Ich hoffe diese Informationen helfen Ihnen weiter.

Mit freundlichen Grüßen

Hussein Madani
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 28. März 2025 | 08:06

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