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Streit über Rechnungsbetrag im Zusammenhang mit einer Entsorgungsleistung

| 31. Juli 2008 12:44 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marco Liebmann

Wir streiten mit einem Entsorgungsunternehmen über die Höhe der Rechung zu den erbrachten Entsorgungsleistungen.

Wir hatten vor der Auftragsvergabe das Unternehmen aufgefordert, ein Angebot zu dem zu erwartenden Kostenumfang abzugeben. Hierzu bemühte sich ein Mitarbeiter des Entsorgungsunternehmens (Auftragnehmer) in die Räumlichkeiten und gab hiernach sein Angebot mit Angabe der verscheidenen Einheitspreise (in EURO je kg) und der vom Auftragnehmer geschätzten Menge (ca.-Angaben in kg) ab. Das Angebot endete mit dem Satz: "Die Gesamtsumme für die o.g. Entsorgungsleistung schätzen wir auf einen Betrag von ca. 2.500 EUR netto. Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage tatsächlich erbrachter Leistungen und übernommener Abfallmengen auf Nachweis."
Da uns der geschätzte Gesamtbetrag von 2.500 EUR netto nicht unangemessen erschien, erhielt der Auftragnehmer den Zuschlag.

Es kam, wie es kommen musste. Im Zuge der Entsorgung explodierten die tatsächlich entsorgten Mengen, teilweise um ein Mehrfaches dessen, was der Auftragnehmer zuvor eingeschätzt hatte. Bei zwei Positionen fielen anstatt der geschätzten Mengen von 400 kg letztlich etwa 1.300 kg an. Andere Positionen lagen relativ genau bei dem geschätzten Betrag. Dies wohlgemerkt ohne, dass Mengen seit dem Tag der Besichtigung des Auftragsumfangs hinzugekommen wären.

Nach Erhalt der Rechnung stellte sich im Vergleich zu dem Kostenangebot ein etwa doppelt so hoher Rechnungsbetrag (etwa 4.800 EUR netto) heraus.

Nun unsere Rechtsfrage:
Gibt es trotz der weichen Formulierung im Auftrag eine Möglichkeit, gegen die Forderung des Auftragnehmers anzugehen, etwa weil der Auftrag nur aufgrund der grob falschen Einschätzung der Mengen durch den Auftragnehmer erlangt wurde? Immerhin sollte man davon ausgehen dürfen, dass bei einem großen Entsorgungsunternehmen die Angebote von Leuten bearbeitet werden, die in der Lage sind, auch Mengen und Massen halbwegs zuverlässig einzuschätzen. Wo sehen Sie die Wahrscheinlichkeit, dass wir vor Gericht obsiegen?

Sehr geehrte Ratsuchende,

ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.

Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.

Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Die Entsorgungsleistung ist Werkvertrag nach § 631 BGB .

Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 BGB bestimmte Anspruch zu, § 650 BGB .

Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer gemäß § 650 Abs. 2 BGB dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

Hat der Unternehmer die wesentliche Überschreitung des Kostenanschlages zu vertreten, steht dem Besteller (Ihnen) nach allgemeinen Grundsätzen, und zwar unabhängig von einer etwaigen Kündigung des Werkvertrages, ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 (ggfls. iVm. § 311 Abs. 2) BGB zu.

Die Pflichtverletzung des Unternehmers kann z.B. darin liegen, dass er in Verkennung der Gegebenheiten den Kostenanschlag zu niedrig erstellt hat, oder darin, dass er während der Werkserrichtung in vermeidbarer Weise Mehrkosten verursacht hat und vor allem Ihnen die Überschreitung nicht angezeigt hat.

Den entstandenen Schaden und die objektive Pflichtwidrigkeit des Unternehmers hat der Besteller, das Nichtvertretenmüssen der Unternehmer zu beweisen.

Aus den dargelegten Gründen wären Sie nicht verpflichtet den Mehrbetrag zu zahlen, da, auch wenn der Vertrag vorsieht das letztendlich eine Abrechnung nach tatsächlich erfolgter Abfuhrmenge erfolgt, eine Überschreitung der Menge hätte angezeigt werden müssen.

Die Erfolgsaussichten schätze ich für ein gerichtliches Verfahren aus diesem Grund für sehr gut ein.

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.

Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.

Mit freundlichen Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt

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