In der Stadt Kronberg gibt es eine Strassenreinigungssatzung sowie Straßenreinigungegbeührenordnung.
Unsere Straße wird im Verzeichnis der Strassenreinigungssatzung als Straße der Kategorie 2 aufgelistet und daher von der Stadt nicht gereingt. Dies ist laut Satzung die Aufgabe der Anwohner.
Laut Gebührenordnung erhebt die Stadt Strassenreinigungebühren nur für die Straßen die im Reinigungsplan zur Reinigung durch die Stadt vorgesehen sind (Kategorie 1, die meisten Straßen), also nicht für unsere Straße.
Seit 2 Jahren erhebt die Stadt jetzt aber Straßenreinigungsgebühren per Grundbesitzabgabenbescheid auch für unsere Straße. Gereinigt wird tatsächlich nicht. Die Kehrmnaschine fährt hier ohne zu reinigen durch zur nächsten Straße, die eine Kategorie 1 Straße ist und daher gereingt wird.
Wir haben das erst jetzt gemerkt, da sich viel Laub auf der Straße sammelte und wir vorher im selben Ort in einer gereinigten Straße gewohnt haben. Der Bescheid ist offensichtlich fehlerhaft und wir mussten und müssen Gebühren für eine Leistung bezahlen, die nicht erbracht wird und nicht erbracht wurde.
Nun ist aber die Widerspruchsfrist gegen den Bescheid abgelaufen. Wir dachten bis vor Kurzem dass hier tatsächlich bei Bedarf gereinigt wird und sahen keine Veranlassung die Strassenreinigungssatzung zu überprüfen.
Welche Rechtsmittel bleiben uns um den Bescheid für die Zukunft zu ändern und das zuviel bezahlte Geld für die nicht erbrachte Leistung zurück zu bekommen?
Trifft nicht Ihr Problem? Weitere Antworten zum Thema:
GeldStadt
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, ist der Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Das Rechtsmittel des Widerspruchs und einer diesbezüglichen Klage ist nicht mehr möglich.
Was Sie noch versuchen können ist folgendes: Beantragen Sie die Aufhebung des Bescheids nach Paragraph 48 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz mit der Begründung einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.