Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Die Kosten für die Erneuerung, auch wenn diese im Rahmen von Kanalsanierungsmaßnahmen stattfindet, können nach dem Kommunalabgabengesetz NRW und auch den bestehenden örtlichen Satzungen auf die Anwohner umgelegt werden. Die Kommunen haben hier ein Ermessen, zu entscheiden, welche Maßnahmen notwendig sind. Die Maßnahme muss erforderlich, angemessen und verhältnismäßig sein. Möglicherweise gibt es hier auch Vorgaben von übergeordneten Behörden.
Soweit der Grundsatz. Es steht Ihnen natürlich das Recht zu, die Gebühren-/Beitragsanforderung sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach zu überprüfen. Dazu können Sie Belege/Akten einsehen bei der Behörde. Vor allem aber müssen Sie etwaige Widerspruchsfristen beachten. Sofern Sie einen Vorausleistungsbescheid oder einen endgültigen Bescheid erhalten haben, müssen Sie diese beachten. Es gilt hier eine Monatsfrist. Sicherheitshalber nehmen Sie das Datum des Bescheids. Den fristgerechten Zugang des Widerspruchs bei der Behörde müssen Sie beweisen. Am besten geben Sie es persönlich ab und lassen sich den Zugang bescheinigen. Es besteht danach auch bei Nicht-Abhilfe die Möglichkeit, dagegen zu klagen.
Derartige Verfahren dauern oft Jahre und es fallen oftmals erhebliche Gebühren für Rechtsanwalt und Gericht an.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser online- Beratung weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin
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