Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hier überwiegt das (postmortale) Persönlichkeitsrecht des Opfers der Pressefreiheit. Selbst ein Auskunftsersuchen der Presse hinsichtlich der Namen von Schöffen, Verteidiger und Staatsanwalt wurde erst in letzter Instanz vom Bundesverwaltungsgericht positiv beschieden, obwohl diese Personen nur in ihrer beruflichen Sozialsphäre betroffen sind (Urteil vom 1. Oktober 2014, Az. 6 C 35.13
). Bei dem Opfer einer Straftat, das unverschuldet in die Öffentlichkeit gedrängt wurde und durch die Namensnennung in seiner Privatsphäre betroffen ist, gelten strengere Maßstäbe. Allein das Interesse, der Person "ein Gesicht geben zu können", reichen hierfür nicht aus. Vielmehr verlangt der Bundesgerichtshof ( Urteil vom 10. Februar 2005, Az. III ZR 294/04
) in Konkretisierung des Auskunftsanspruch der Presse, dass die Auskunft "Bedeutung für eine abgewogene Beurteilung der für seine (=Bürger) Meinungsbildung essentiellen Fragen haben" kann.
Ein Anspruch auf Nennung des Namens des Opfers wäre daher nur zu bejahen, wenn hieran ein überragendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehen würde - dies kann ich Ihrer Schilderung allerdings nicht entnehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
15. Juni 2016
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13:42
Antwort
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