Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Grundsätzlich könnte Ihnen ein Rechtsanspruch auf eine Gegendarstellung gem. § 823 BGB
zustehen. Folgende Voraussetzungen müßten vorliegen:
Die Darstellung in der Zeitschrift muß Tatsachenbehauptungen (nicht bloße Meinungsäußerungen) enthalten. Dies ist die entscheidende rechtliche Problematik bei Gegendarstellungen. Tatsachenbehauptungen sind gekennzeichnet durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit. Dagegen ist die Meinungsäußerung durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden (Zeitschrift) zum Inhalt der Aussage charakterisiert.
Ihre Sachverhaltsschilderung läßt jedoch nicht erkennen, ob man von Tatsachenbehauptungen oder bloßen Meinungsäußerungen auszugehen hat. Um das beurteilen zu können, müßte man den in Rede stehenden Artikel kennen.
Wortwendungen wie "Roßtäuscher" oder "... auf den schnellen Euro aus" gehören jedoch in den Bereich der Meinungsäußerung. Hier kommt ein Schadenersatzanspruch gem. § 824 BGB
(Kreditgefährung) in Betracht.
Diese Vorschrift lautet wörtlich wie folgt:
(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.
(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.
2.
Beachten Sie: Die Veröffentlichung der mängelfrei formulierten Gegendarstellung muß unverzüglich verlangt werden. Ggf. bestehen Ausschlußfristen.
3.
Zum Verfahren: Richtig dürfte ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung der richtige Weg sein.
4.
Empfehlung: Da es sich um ein sehr komplexes Rechtsgebiet handelt, empfehle ich Ihnen, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, um das weitere Vorgehen abzustimmen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Guten Tag, Herr Raab,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Verstehe ich das jetzt richtig: aufgrund schwammiger Aussagen (es handelt sich ja pauschal um mehrere Anbieter, und im Text wird dann jeweils z.T. oder z.B. verwendet)habe ich vermutlich kein Recht auf Gegendarstellung. Kreditgefährdung müsste ich nachweisen für einen Schadenersatzanspruch, was vermutlich schwierig wird, weil Umsatzeinbußen nicht eindeutig zuzuordnen sind?
Sehr geehrte Fragestellerin,
in derartig gelagerten Fällen konkurrieren zwei Rechtsgüter, nämlich einerseits das Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und andererseits das Grundrecht der Meinungsfreiheit.
Die Frage, ob Sie ein Recht zu einer Gegendarstellung haben, läßt sich, vielleicht vereinfacht ausgedrückt, so formulieren: Sind durch den Artikel in der Zeitschrift XX Ihre Rechte schon verletzt oder sind die Ausführungen der Zeitschrift noch vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt.
Diese Rechtsmaterie ist gerade wegen der Konkurrenz dieser Rechtsgüter kompliziert, da eine scharfe Abwägung der Rechtsgüter gegeneinander vorgenommen werden muß. Dabei kommt es auf Wertungen an. Das bedeutet aber gleichzeitig, daß unterschiedliche Personen einen Sachverhalt auch unterschiedlich würdigen können. Somit kommt es letztlich darauf an, wie ein Richter im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung entscheidet.
Grundsätzlich dürfte der beanstandete Artikel mit der Überschrift „XY" als eine auf Tatsachen fußende kritische Abhandlung vom Grundrecht der Meinungsfreiheit abgedeckt sein. Damit wäre ein Anspruch auf eine Gegendarstellung nicht gegeben. Ebensowenig bestünde dann ein Schadenersatzanspruch.
Allerdings weise ich darauf hin, daß ich den beanstandeten Artikel im Juli Heft der Zeitschrift XX keiner rechtlichen Prüfung unterzogen habe, sondern lediglich versucht habe, die dortige kritische Abhandlung einzuordnen.
Schadenersatzansprüche, selbst wenn sie dem Grunde nach bestehen würden, sind im Regelfall schwer nachzuweisen. Sie müßten nämlich den Nachweis erbringen, daß ein Umsatzrückgang adäquat kausal auf den Artikel in der Zeitschrift XX zurückzuführen sei. Dieser Beweis dürfte erfahrungsgemäß nur sehr schwer zu erbringen sein.
Ich empfehle Ihnen folgendes:
Greifen Sie auf Ihrer Internetseite den Artikel in der Zeitschrift XX auf und nehmen Sie sachlich zu den dortigen Ausführungen Stellung.
Wenn Sie einen Rechtsstreit führen, haben Sie weder die Sicherheit, daß Sie obsiegen noch die Gewähr, daß selbst im Fall des Obsiegens daraus für Sie eine, wenn auch indirekte, finanzielle Entschädigung entsteht.
Deshalb rate ich Ihnen von der Führung eines Rechtsstreits ab.
Gleichwohl kann ich Ihnen, sollten Sie die Angelegenheit in rechtlicher Hinsicht geprüft sehen wollen, nur empfehlen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.