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Strafrecht in Hong Kong, Anwaltskosten nicht bezahlt, Forderung nicht nachgekommen.

| 1. April 2015 12:31 |
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Internationales Recht


Beantwortet von

Hallo,

ich habe vor geraumer Zeit eine Firma in Hong Kong über eine dort ansässige Anwaltskanzlei unter Hinzuziehung eines Treuhänders gegründet.

Leider musste ich aus private Gründen Hong Kong verlassen und habe dann diese Anwaltskanzlei per E-Mail beauftragt meine Firma zu liquidieren.

Allerdings hat die Anwaltskanzlei, angeblich wegen eines Verständigungsproblems nur mein Bankkonto liquidiert anstatt die gesammte Firma und bestand darauf, dass ich nochmal die Jahresgebühren und eine zusätzliche Gebühr für die Liquidierung der Firma bezahle. Dem bin ich nicht nachgekommen.

2014 kam dann noch eine Mahnung der Anwaltskanzlei, dass die Behörden in Hong Kong aufgrund einer neuen Gesetzesregelung meine Anschrift benötigen, dieser Aufforderung bin ich auch nicht nachgekommen, weil die Firma schließlich unter Hinzuziehung des Treuhänders gegründet wurde und ich nicht einsehe, warum angeblich die Behörden meine aktuelle Anschrift benötigen wenn ich nicht als Direktor / Gesellschafter eingetragen bin.

Nun habe ich seit Monaten keinen Kontakt mehr zu dieser Anwaltskanzlei, werde aber irgendwann zurückreisen müssen nach Hong Kong. Nun habe ich die Befürchtung, dass ich Gefahr laufe direkt am Flughafen festgenommen zu werden 1. Weil ich die Anwaltsgebühren nicht bezahlt habe 2. Weil ich meine aktuelle Anschrift nicht weitergegeben habe. Sind meine Sorgen berechtigt oder handelt es sich bei 1. nur um Zivilrecht und bei 2. unberechtigte Forderung ?

6. April 2015 | 10:42

Antwort

von


(1460)
Hahnstr. 37a
60528 Frankfurt am Main
Tel: 017663831347
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Alex-Park-__l108192.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:

1. Nicht bezahlte Anwaltsgebühren:

Hier handelt es sich in der Tat um einen Sachverhalt aus dem Zivilrecht, für die niemand zur Fahndung ausgeschrieben wird bzw. verhaftet werden kann. Sie können also wieder beruhigt nach Hong Kong einreisen. Ich gehe davon aus, dass Hong Kong Recht in Ihrem Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Kanzlei vereinbart wurde. Alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem oben bezeichneten Vertrag resultieren, müssten dann vor einem Hong Konger Gericht ausgetragen werden. Sollte sich die Kanzlei bei einem örtlichen Gericht einen Titel in Bezug auf ihre Forderungen gegen Sie besorgt haben (writ of execution), so könnte der natürlich gegen Sie, bei Anwesendheit vor Ort, durch einen Gerichtsvollzieher vollstreckt werden. Zu denken wäre in diesem Zusammenhang z. B. an eine Pfändung.

2. Das Recht Hong Kongs in Bezug auf Personen- und Kapitalgesellschaften (Companies Ordinance) hat sich in der Tat zum 03.03.2014 geändert. Die Adressen der directors müssen nun unter bestimmten Umständen an das entsprechende Handelsregister (registrar)gemeldet werden. Sec. 27 (3) Companies Ordinance legt nun fest, dass eine "correspondence address" eines "directors" oder "company secretary" an das Handelsregister gemeldelt werden muss.

Wenn Sie in dem von Ihnen bezeichneten Treuhändermodell aber nicht director der Firma i.S.d. Sec. 454 Companies Ordinance sind, so sehe ich keinen Grund Ihre Adresse mitzuteilen.

Allerdings heißt es auf der Homepage des Hong Konger Justizministeriums in Bezug auf das neue Companz Ordinance auch: "The new Companies Ordinance (Cap. 622) has commenced operation save for the provisions relating to the restricted disclosure of residential addresses of directors and full identification numbers of individuals and the scripless regime."

Dies dürfte ein weiterer Grund sein, eine Adresse nicht angeben zu müssen.

Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der Frage auf Ihren Angaben beruht. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Bewertung ändern. Dies gilt umso mehr, wenn auch Rechtskreise außerhalb Deutschlands berührt sind. Dieses Forum ist nicht geeignet, eine umfassende Beratung durch einen Rechtsanwalt zu ersetzen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 9. April 2015 | 15:43

Sehr geehrter Herr Park,

danke für die ausführliche Antwort.

"The new Companies Ordinance (Cap. 622) has commenced operation save for the provisions relating to the restricted disclosure of residential addresses of directors and full identification numbers of individuals and the scripless regime." Dies dürfte ein weiterer Grund sein, eine Adresse nicht angeben zu müssen.

Leider reichen meine Englischkentnisse nicht aus um diese Klausel sinngemäß übersetzen zu können, ich wäre Ihnen dankbar wenn Sie dies noch machen könnten.

Vielen Dank im Voraus.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. April 2015 | 15:49

Sinngemäß bedeutet dies, dass das neue Gesetz bereits in Kraft getreten ist, die Paragraphen bzgl. der vollen Identifizierung, Namens- und Adressnehnnung der Geschäftsführer allerdings noch nicht.

Bewertung des Fragestellers 9. April 2015 | 17:17

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