Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Nach ihrer Darstellung würde ich davon ausgehen, daß die Vorfälle für eine fristlose Kündigung reichen sollten, insbesondere im Hinblick auf die genannten Vorfälle mit Gewaltandrohung, ggf. auch wegen des Lärms
Ich gehe nach ihrer Darstellung davon aus, daß sich die erwähnten Vorfälle sich u.a. auch durch Zeugenaussagen der anderen Mieter nachweisen lassen.
Grundsätzlich ist eine Abmahnung vor einer fristlosen Kündigung erforderlich.
Wenn Sie erwähnen man sei bereits gegen den Mieter vorgegangen, dann liegt vermutlich bereits eine Abmahnung vor, ansonsten sollten Sie das nachholen.
Die Rechtsgrundlage für eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses sind die §§ 543, 569 BGB.
In ihrem Fall dürfte ein Anwendungsfall des § 569 Abs. 2 BGB vorliegen:
„§ 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) …….
(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2a……...
(3) ………
(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.
(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen."
Nach ihrer Schilderung liegt hier eine nachhaltige und fortgesetzte Störung des Hausfriedens und der anderen Mieter vor.
Dies berechtigt grundsätzlich zur außerordentlichen Kündigung.
Sie müssen hier auch etwas unternehmen, sonst könnten die anderen Mieter z.B. Mietminderung verlangen.
Ich würde Ihnen empfehlen sich auf die wesentlichen Vorwürfe zu konzentrieren – die Störung des Hausfriedens wegen Lärm und Gewaltandrohung gegen die anderen Mieter – da andere Vorwürfe regelmäßig keinen ausreichenden Grund für eine fristlose Kündigung darstellen.
Zusätzlich zur vorgenannten fristlosen Kündigung sollten Sie hilfsweise eine ordentliche Kündigung aussprechen.
Dies ist nur für den Fall, daß ein Gericht die außerordentliche Kündigung nicht anerkennen würde.
Die Begründung hier würde im § 573 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegen:
„§ 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,"
Dies wäre wie erwähnt nur um zum Ausdruck zu bringen, daß das Mietverhältnis auf jeden Fall beendet werden soll, selbst wenn eine fristlose Kündigung nicht möglich sein sollte.
Die Kündigung sollte schriftlich per Einwurf/Einschreiben erfolgen.
Eine Kündigung mit dieser Begründung ist sowohl durch Gesetz als auch Rechtsprechung anerkannt und durchsetzbar.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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